Das Bekleben bzw. Überkleben von Kfz-Kennzeichen

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… ist eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 48 Nr. 1b, 10 Abs. 12 S.1 FZV i. V. m. Nr. 3 Anlage 4 FZV und kann mit einem Bußgeld von bis zu 65 Euro geahndet werden! Bei verweigerter Entfernung der Aufkleber durch den Fahrzeughalter droht gar die behördliche Stilllegung des Fahrzeugs.

So hat zumindest das OLG München in seinem Urteil vom 22.3.2019 entschieden (4 OLG 14 Ss322/18).

In dieser Entscheidung hat das OLG München zwar einerseits klargestellt, dass das Überkleben des Europakennzeichens eines amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem Preußenadler weder den Tatbestand der Urkundenfälschung noch denjenigen des Kennzeichenmissbrauchs erfüllt, sofern der Täter keine Täuschung bezweckt, sondern lediglich seine Missbilligung über die Europäische Union zum Ausdruck bringen will.

Andererseits hat es klargestellt, dass das Verdecken/Bekleben eines Teils des Kennzeichen nicht mit § 10 Abs.12 FZV in Verbindung mit Nr.3 Anlage 4 FZV vereinbar ist.

In der Anlage zur Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) hat der Gesetzgeber geregelt, wie ein Kennzeichen (Schrift, Maße, Abstände usw.) auszusehen hat. Selbst die Größe der einzelnen Sterne im Sternenkranz und der Abstände zueinander ist gesetzlich geregelt.

Rechtsfolge?

Das Überkleben einzelner Teile des Kennzeichen/Kennzeichenschild wie z. B. des Sternenkranz stellt eine Ordnungswidrigkeit das und kann die Verhängung eines Bußgelds zur Folge haben. Glauben Sie nicht der Argumentation der Anbieter solcher Aufkleber, dass die EU kein Staat sei und damit das Verdecken des Sternenkranz auch nicht verboten sei!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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