Ist das Überkleben des Europa-Wappens auf einem Kfz-Kennzeichen strafbar?

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Heute möchte ich ein Urteil des OLG München (4 OLG 14 Ss 322/18) vorstellen.

Gemäß § 267 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Ein Kfz-Kennzeichen stellt eine so genannte zusammengesetzte Urkunde dar.

Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich u. a. strafbar, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen verändert oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.

Der Fall 

Der betroffene Autofahrer fuhr mit seinem Fahrzeug durch München, als er in eine Polizeikontrolle geriet. Hierbei wurde festgestellt, dass die Europawappen auf seinen amtlichen Kennzeichen durch Aufkleber überklebt waren, die den Reichsadler zeigte. Der Autofahrer wusste natürlich, dass die Kennzeichen dergestalt nicht durch die Zulassungsstelle der Stadt München ausgegeben wurden.

Das Urteil

Das Amtsgericht erließ zunächst einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung. Hiergegen legte der Angeklagte Einspruch ein. In der mündlichen Verhandlung lehnte das Amtsgericht sodann die Urkundenfälschung ab, verurteilte jedoch wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG. 

Auf die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch dem Angeklagten eingelegte Berufung verurteilte das Landgericht erneut. Erst die Revision zum Oberlandesgericht hatte zu Gunsten des Angeklagten erfolgt.

Das OLG stellte fest, dass weder eine Urkundenfälschung noch ein Kennzeichenmissbrauch vorlagen. Allenfalls eine Ordnungswidrigkeit käme in Betracht.

Zwar sei der objektive Tatbestand einer Urkundenfälschung erfüllt, da das Fahrzeug mit anderen als den hierfür ausgegebenen Kennzeichen versehen wurde; die Urkundenfälschung setze jedoch darüber hinaus den Vorsatz voraus, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. 

Dies war im vorliegenden Fall offenkundig nicht der Fall gewesen, da der Angeklagte lediglich seine Missbilligung über die EU zum Ausdruck bringen wollte. Eine rechtserhebliche Täuschung darüber, dass die Landeshauptstadt München als Zulassungsbehörde Teil des Staates Preußen sei, sei fernliegend.

Auch ein Kennzeichenmissbrauch läge nicht vor, wenngleich auch hier der objektive Tatbestand erfüllt war. Hier fehlte es dem Angeklagten an dem Vorsatz, in rechtswidriger Absicht im Verkehr falschen Beweis zu erbringen.

Hinweis

Das Überkleben des Europawappens mit einem Reichsadler stellt sicherlich eine exotische Umgestaltung des Kennzeichens dar. Wesentlich häufiger erscheint mir persönlich die „Verschönerung“ des Kennzeichens durch Überkleben des Europawappens mit Wappen verschiedener Fußballvereine. 

Wenngleich Hamburg momentan keinen Erstligaclub hat sind derart veränderte Kennzeichen hier in der Hansestadt mit einer gewissen Regelmäßigkeit anzutreffen. Wenngleich hierzu keine Rechtsprechung ersichtlich ist, dürften auch derartige Änderungen am Kennzeichen aus den oben genannten Gründen nicht strafbar sein. Eine mit bis zu 2000 € Geldbuße zu ahndende Ordnungswidrigkeit könnte allerdings durchaus vorliegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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