Das eigenhändige Testament und die Unterschrift – was zu beachten ist

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Sie können Ihr Testament vom Notar verfassen lassen, Sie können es aber auch selbst fertigen, d. h. ein sog. eigenhändiges Testament erstellen. Wenn Sie dies tun, so hat der Gesetzgeber bestimmte Merkmale auch hinsichtlich der Unterschrift definiert.

Die Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament sind in § 2247 BGB dargelegt und enthält als zwingendes Gültigkeitserfordernis die einwandfreie Feststellung der Urheberschaft des Testierenden, was durch den Testamentstext und vor allem durch eine eigenhändige Unterschrift des Testierenden gesichert werden soll. 

Hierfür genügt jeder die Identität ausreichend kennzeichnende individuelle Schriftzug, wobei nach § 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB die Unterschrift mit Vor- und Familiennamen erfolgen soll. Es genügt allerdings auch jede Unterzeichnung „in anderer Weise“, wenn sie zweifellos den Erblasser als Unterzeichner feststellen lässt. Die Unterschrift muss mindestens einen Buchstaben enthalten und so gestaltet sein, wie der Unterzeichnende sich im Rechtsverkehr zu nennen pflegt. 

So genügt die Unterzeichnung mit der Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses („Euer Vater“), mit einem Pseudonym oder Künstlernamen, selbst mit einem Spitz- oder Kosenamen. Nicht ausreichend ist ein bloßer Fingerabdruck, Schnörkel oder „drei Kreuze“, da hierdurch der individuelle Namenszug nicht ermittelt werden kann. 

Die Unterschrift heißt „Unterschrift“, weil sie unten steht. Sie gehört also grundsätzlich an den Schluss des Testamentes. Ist das Blatt jedoch bis zum unteren Rand beschrieben, ist auch einen neben oder über den Text gesetzte Unterschrift ausreichend. 

Es muss nicht jede Seite des Testamentes unterschrieben sein, wenn sich aus dem Zusammenhang aller Seiten ein fortlaufender Text ergibt. Dies kann durch eine fortlaufende Seitennummerierung oder das Zusammentackern der Seiten ergeben.

Die Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag ist dann ausreichend, wenn sie mit dem Testamentstext in einem engen Zusammenhang steht, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers als äußere Fortsetzung und Abschluss der im Briefumschlag liegenden Erklärung darstellt. Ist der Umschlag dagegen offen, genügt die Unterschrift darauf nicht, da der Inhalt austauschbar ist.

Zwischen der Niederschrift und der Unterschrift unter das Testament kann ein erheblicher Zeitraum liegen, da der Gesetzgeber hierfür keine Zeitvorgabe vorgesehen hat. 

Wichtig ist noch, dass auch Nachträge und Ergänzungen des Testamentes den Formerfordernissen entsprechen müssen, insbesondere, wenn sie auf einem gesonderten Blatt ohne feste Verbindung mit dem Ursprungstext gefertigt werden. 

Wenn Sie Fragen zu den Formerfordernissen Ihres Testamentes haben oder Rat für die rechtssichere Gestaltung Ihres Testaments suchen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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