Das Ermittlungsverfahren

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Was ist ein Ermittlungsverfahren?

Das Ermittlungsverfahren ist als Vorverfahren dem Zwischen- und dem Hauptverfahren vorgelagert. Es dient der Sammlung von Indizien und Beweisen hinsichtlich der im Raume stehenden Tat – unabhängig davon, ob diese für oder gegen die Begehung der Tat sprechen. Somit stellt das Ermittlungsverfahren den ersten Abschnitt eines Strafverfahrens dar. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 160 – 177 StPO.

Wie kommt es zu einem Ermittlungsverfahren gegen mich?

Am Beginn eines Ermittlungsverfahrens steht der sog. Anfangsverdacht. Ein Anfangsverdacht liegt vor, sofern Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Begehung einer Straftat hinweisen. Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, kann dies entweder daran liegen, dass gegen Sie Anzeige erstattet worden ist, oder dass die Ermittlungsbehörden von Amts wegen auf tatsächliche Anhaltspunkte gestoßen sind, die die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens bedingen.

Wer ermittelt?

Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft, die in diesem Zusammenhang auch „Herrin des Vorverfahrens“ genannt wird, geführt. Ein Ermittlungsverfahren wird von Amts wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die auf das Vorliegen einer Straftat hindeuten. Hierzu ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet. Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft sodann den Sachverhalt von sich aus – das heißt ohne ein Zutun des Geschädigten oder Anzeigenden – zu erforschen. Im Rahmen dessen müssen sowohl die Anhaltspunkte, die für die Begehung der Straftat durch den Beschuldigten sprechen als auch die Anhaltpunkte, die gegen die entsprechende Begehung sprechen ermittelt werden sowie entsprechende Beweise erhoben werden.

Wie lange dauert das Ermittlungsverfahren?

Grundsätzlich ist kein zeitlicher Rahmen durch das Gesetz bestimmt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt also solange, bis es in der Sache zu einer Entscheidung kommen kann. Dementsprechend hängt die Dauer des Ermittlungsverfahrens in der Praxis vom Umfang der Ermittlungen sowie von der Schnelligkeit der Ermittlungsbehörden ab – so in Berlin bspw. von personellen Kapazitäten. Es kann in diesem Zusammenhang allerdings auch Relevanz finden, dass die Verfahrensbeteiligten eine schnelle Erledigung besprechen bzw. dieser zustimmen.

Wie wird das Ermittlungsverfahren beendet?

Hinsichtlich der Beendigung des Ermittlungsverfahrens bestehen zwei Möglichkeiten: Anklage oder Einstellung.

Zu einer Anklage kommt es, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch. Steht auf Ergebnisseite allerdings die Auffassung, dass ein Freispruch wahrscheinlicher ist, so wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Es kann auch zu einer Einstellung aus sog. Opportunitätsgesichtspunkten kommen. So kommen in der Praxis vor allem der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach §153 StPO und der Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO Relevanz zu.

Was kommt nach dem Ermittlungsverfahren?

Nach einer Einstellung ist die Angelegenheit für Sie – spätestens mit der Erfüllung von Auflagen (meist die Zahlung eines Geldbetrages an die Landesjustizkasse oder eine gemeinnützige Organisation) – beendet.

Bei Nichtvorliegen der Einstellungsvoraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft – statt einer Anklageerhebung – beim Gericht auch den Erlass eines Strafbefehls beantragen, sofern die dem Beschuldigten Zur Last gelegte Tat nicht schwerwiegend und eine weite Sachverhaltsklärung entbehrlich ist. Sollte es zu einer Anklageerhebung kommen, so schließt sich das Zwischenverfahren an. In diesem prüft das Gericht dann die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung.


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