Das Handy im Auto ... Telefonieren während der Fahrt!!!

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Wer sein Handy während der Fahrt benutzt, muss grundsätzlich mit einem Bußgeld rechnen. Fraglich ist also, unter welchen Voraussetzungen von einem „Benutzen eines Handys“ auszugehen ist?

Teilweise kann bereits das bloße Aufnehmen des Geräts als Nutzung angesehen und mit einer Geldbuße geahndet werden. Daher stellt sich die Frage, ob bereits das bloße Halten eines Telefons gleichzusetzen ist mit dem Telefonieren oder ob es erlaubt ist, das Handy während der Fahrt aufzunehmen?

Nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Daraus lässt sich schließen, dass das schlichte Aufnehmen oder das Halten des Telefons erlaubt ist. Denn mit einem solchen Verhalten – dem Aufnehmen des Telefons – ist keine Benutzung verbunden. Entsprechend begeht ein Autofahrer daher keine Ordnungswidrigkeit, soweit er ein Handy in die Hand nimmt, um es dann an einem anderen Ort wieder abzulegen (vgl. Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, AZ IV- 2 Ss OWi 134/ 06-70/06 III; und OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, AZ 83 Ss- OWi 19/ 05). Auch die einfache Weitergabe des Telefons an einen Beifahrer stellt entsprechend kein Benutzen im Sinne des § 23 Abs 1 a StVO dar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014, AZ III- 1 RBs 284/ 14).

Etwas anderes gilt dann, wenn der Fahrzeugführer während des Aufnehmens oder Haltens des Telefons irgendeine der möglichen Bedienfunktionen des Telefons verwendet. Damit wäre wiederum ein klarer Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO begründet. Weitere Fallbeispiele, bei denen die Gerichte bislang eine Form der „ Telefonnutzung“ angenommen haben:

  • Festhalten des Mobiltelefons, um dieses als Navigationshilfe zu verwenden (OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2013, AZ III-5 RBs 11/13)
  • Aufnehmen des Handys, um einen ankommenden Anruf wegzudrücken (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2012, AZ III- 1 RBs 39/12)
  • Das Handy am Ohr halten, um dieses auf seine Funktion zu überprüfen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2006, AZ 2 Ss OWi 805/ 06)
  • Halten des Mobiltelefons, um eine Telefonnummer vom Display abzulesen (OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2006, AZ 2 Ss OWi 402/ 06)
  • Verwenden des Handys als Diktiergerät (OLG Jena, Beschluss vom 16.05.2006, Az. 1 Ss 82/06)
  • Anschließen des Handys zum Laden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015, AZ 2 Ss (OWi) 290/15))

Unser Tipp:

Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sein Handy während der Fahrt besser liegen lassen oder hierfür eine entsprechende Freisprecheinrichtung nutzen. Alle anderen, die ertappt worden sind, sollten bevorzugt nach Erhalt eines Behördenanschreibens anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Wir beraten und vertreten Mandanten im gesamten deutschen Bundesgebiet, und zwar in sämtlichen Bereichen des Verkehrsrechts, insbesondere bei Bußgeldverfahren infolge Geschwindigkeits-, Rotlicht- und Handyverstöße sowie Alkoholfahrten.

Wenden Sie sich an uns, wir stehen für Informationen und Rückfragen zur Verfügung!

Kanzlei

Bartholome ° Goosmann

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