Das Home-Office als steuerliche Betriebsstätte?

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Im Lichte der noch immer andauernden Corona-Pandemie erfreut sich das Konzept des „Home-Office“ in vielen Unternehmen und Konzernen weiterhin großer Beliebtheit. Aufgrund der nicht unerheblichen Ansteckungsgefahr sowohl bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch bei der engen Zusammenarbeit im Büro, wurden zu Beginn der Pandemie am Anfang des Jahres zahlreiche Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt. Die Erkenntnis, dass der dauerhafte Arbeitsplatz im Home-Office „ja doch funktioniert“, lässt viele Arbeitgeber in Erwägung ziehen, das dauerhafte oder zumindest häufige Tätigwerden aus dem Home-Office heraus anzubieten. Neben dem damit einhergehenden Wandel des Arbeitsalltags sollten sich Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer jedoch auch auf die Frage vorbereiten, welche steuerrechtlichen Konsequenzen, neben dem Abzug von Werbungskosten für den Arbeitnehmer, das Home-Office mit sich bringt.

Steuerpflichten im In- (Inbound-) und Ausland (Outboundfall) sind immer dann zu befürchten, wenn das Home-Office des Arbeitnehmers und des Unternehmers als Betriebsstätte des Stammhauses (Unternehmen) qualifiziert wird. Dann jedenfalls wäre es dem Staat möglich, auf den durch die Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinn Ertragsteuern zu erheben.

Es stellt sich daher die Frage, wann das Home-Office steuerrechtlich als Betriebsstätte zu qualifizieren ist. Im deutschen Recht findet sich dafür eine Definition in § 12 Abs. 1 S. 1 AO wieder.

„Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen.“

In § 12 Abs. 1 S. 2 AO folgen Beispiele für Betriebsstätten, allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend. Vielmehr entspricht es aktueller Praxis, die Beurteilung, ab wann ein Arbeitsplatz als Betriebsstätte anzusehen ist, einzelfallabhängig vorzunehmen. Rechtsvergleichend ist aber zu beachten, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer Betriebstätte nicht allzu hoch sind. Schon bei einem längeren Wirken aus dem Home-Office heraus, kommt die Annahme einer steuerrechtlich relevanten Betriebsstätte in Betracht. Insbesondere spielt die Frage eine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst das Arbeiten im Home-Office vorgegeben hat und bezüglich der Tätigkeiten weisungsbefugt ist und Verfügungsmacht über das Home-Office (z. B. aufgrund eines Überlassungsvertrages) hat.

Auf internationaler Ebene (i. W. die Ausführungen der OECD), auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Trend zum Bejahen einer Betriebsstätte aufgrund eines Home-Offices erkennbar.

Momentan ist das Home-Office wohl noch als Ergänzung zum eigentlichen Arbeitsplatz anzusehen. Auch im Kontext der heutigen Zeit wird in den meisten Betrieben das Home-Office eher eine temporäre Übergangslösung zum Schutze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darstellen. Die Corona-Pandemie hat allerdings auch gezeigt, dass das Home- Office grundsätzlich funktionieren kann. Dies könnte einige Arbeitgeber dazu inspirieren, dauerhafte Arbeitsplätze aus dem Home-Office zu schaffen. Einige Konzerne haben bereits jetzt eine Home-Office-Regelung bis Mitte 2021 getroffen. Dieser (möglicherweise dauerhafte) Umstand kann enorme steuerliche Nachwirkungen haben. Besondere Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn sich das Home-Office als Betriebsstätte in einem anderen Land als der Satzungssitz der eigentlichen Firma befindet. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besteht grundsätzlich die Gefahr der Doppelbesteuerung, welche unbedingt im Auge zu behalten ist.

Unser Rechtstipp: Sie sollten prüfen (lassen), ob Ihr eigenes Home-Office oder das eines Mitarbeiters  als Betriebsstätte anzusehen ist. Besonders bei einem Auslandsbezug des Home-Offices (sowohl bei  In- als auch Outboundfällen), besteht die Gefahr der Steuerpflicht in beiden Ländern. Wie bei vielen grenzüberschreitenden Sachverhalten empfiehlt sich der Gang zu einem auf das internationale Steuerrecht spezialisierten Fachanwalt oder Steuerberater. 

Zu dem Thema steuerliche Betriebsstätte sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Bastian Ruge LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Steuerrecht


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