Das neue Entgelttransparenzgesetz

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Seit dem 6. Januar 2018 können Angestellte aufgrund des erlassenen und am 06.07.2017 in Kraft getretenen Entgelttransparenzgesetzes erfahren, welche Gehälter die mit ihnen vergleichbaren Kollegen und Kolleginnen erhalten.

Hierdurch erfährt der Antragsteller jedoch nicht, was ein ganz bestimmter Kollege verdient, sondern kann eine Mitteilung über das mittlere Gehalt einer geeigneten Vergleichsgruppe erhalten, um so feststellen zu können, ob er oder sie angemessen entlohnt wird.

Das Gesetz ist auf alle Arbeitnehmer anwendbar, welche in einem Betrieb mit mindestens 200 Angestellten arbeiten. Überdies muss es für den Vergleich mindestens 6 Kollegen des jeweilig anderen Geschlechts geben, welche einen ähnlichen Job ausüben, wie der auf Auskunft Antragstellende. Der Antrag auf Auskunft hat in Textform zu erfolgen und muss unter anderem die Vergleichsgruppe, auf welche sich der Antragsteller bezieht, benennen.

Auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de*) ist ein Leitfaden für Arbeitgeber sowie Betriebs- und Personalräte zum neuen Entgelttransparenzgesetz bereitgestellt worden.

[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht]

*https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/das-entgelttransparenzgesetz--ein-leitfaden-fuer-arbeitgeber-sowie-fuer-betriebs--und-personalraete/118300

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie auf unserer Internetpräsenz.


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