Auskunftsanspruch nach Entgelttransparenzgesetz

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Am 06.01.2018 trat das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Kraft und entfaltet daher in dem Bereich des Arbeitsrechtes volle Wirksamkeit. Mit dem Gesetz beabsichtigt der Gesetzgeber das Gebot des gleichen Entgeltes bei Männern und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit durchzusetzen, § 1 EntgTranspG.

Dies soll dadurch erreicht werden, dass alle Arbeitgeber verpflichtet sind, gleiche oder gleichwertige Arbeit von Männern und Frauen in gleicher Art und Weise zu bezahlen und Lohnunterschiede zu beseitigen. Diese Rechtspflicht gilt für alle Arbeitgeber ungeachtet der jeweiligen Betriebsgröße. Verletzungen gegen dieses Gebot können auf Grundlage des AGG (Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes) im Rahmen des Schadenersatzes von den betroffenen Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen geltend gemacht werden.

Neben dieser allgemeinen Rechtspflicht zur Gleichbehandlung normiert das Gesetz in §§ 10 ff EntgTranspG einen individuellen Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers auf Mitteilung des durchschnittlichen Bruttoentgeltes sowie zweier weiterer Entgeltbestandteile aus einer sogenannten „Vergleichsgruppe“ des jeweils anderen Geschlechts. Dieser Vergleichsgruppe müssen mindestens sechs Beschäftigte angehören. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zweihundert Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber tätig sind. Der Auskunftsanspruch ist gerichtlich durchsetzbar. Im Falle einer sich aus dem Auskunftsanspruch ergebenden Verletzung des Prinzips der gleichen Bezahlung für Männer und Frauen besteht für den betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich ebenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz nach AGG.

Es lohnt sich daher in jedem Fall einen Vergleich der Vergütung von Männern und Frauen in dem jeweiligen Betrieb herzustellen.


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