Das neue Mieterstromgesetz – so funktioniert die Förderung!

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Das Mieterstromgesetz – Wie die Förderung funktioniert

Das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Mieterstromgesetz) fand am 29.06.2017 die Zustimmung des Bundestages. Bereits am 07.07.2017 wurde das Gesetz beschlossen, nachdem es ohne Beanstandung den Bundesrat passiert hat.

Strom vom eigenen Dach – eine praktische Umsetzung

Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der lokal in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf einem Gebäudedach produziert wird und an die Bewohner dieses Wohngebäudes geliefert wird. Diese Letztverbraucher verbrauchen den Strom somit unmittelbar dezentral vor Ort. Um den Förderanspruch nach § 21 Abs. 3 EEG 2017 für den Mieterstrom – den sogenannten Mieterstromzuschlag – zu erhalten, muss die PV-Anlage in, an oder auf demselben Wohngebäude installiert sein, innerhalb dessen der erzeugte Strom direkt dezentral verbraucht wird. Dem Gesetzeswortlaut nach ist zwar auch ein Stromverbrauch in Gebäuden möglich, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude stehen, auf dem die PV-Anlage als Erzeugereinheit installiert worden ist. Es bestehen jedoch derzeit noch rechtliche Unsicherheiten darüber, wie eine Auslegung des Begriffs „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ zu definieren ist. Diese Formulierung eröffnet jedoch die Möglichkeit, Quartierskonzepte umzusetzen, bei denen mehrere Wohngebäude aus einer Anlage heraus mit Strom versorgt werden. Eine Netzeinspeisung des Stroms darf lediglich für den Überschussstrom erfolgen, der vor Ort nicht verbraucht wird. Hierfür erhält der Anlagenbetreiber die EEG-Einspeisevergütung. Der Mieterstromzuschlag ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Solaranlagen eine Maximalleistung von 100 kW aufweisen und nach dem 24.07.2017 in Betrieb genommen worden sind. Das Mieterstromgesetz grenzt die Förderung auf Wohngebäude ein. Dies bedeutet, dass ein Anspruch lediglich für diejenigen Gebäude besteht, bei denen der Wohnflächenanteil bei mindestens 40 % der Gesamtfläche liegt. Die Höhe des Strompreises muss sich insofern am öffentlichen Strompreis orientieren, als dass sich der an den Mieter verkaufte Strom mindestens 10 % günstiger als der jeweils geltende Grundversorgungstarif gestaltet.

So berechnet sich der Mieterstromzuschlag

Der Mieterstromzuschlag errechnet sich aus dem anzulegenden Wert der Anlage abzüglich eines pauschalen Abschlags in Höhe von 8,5 ct/kWh und den bereits im anzulegenden Wert eingepreisten Vermarktungskosten von 0,4 ct/kWh. Hierdurch werden zusätzliche Vergütungen für den an den Mieter verkauften und von ihm abgenommenen Strom möglich, die zwischen 3,81 ct/kWh und 2,21 ct/kWh liegen.

Die Vorteile auf einen Blick

Mit der Direktlieferung des Stromes an den Mieter und der damit zusammenhängenden Vermeidung des öffentlichen Stromnetzes werden Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Konzessionsabgaben und ähnliche Abgaben, mit denen der öffentliche Strompreis belastet ist, vermieden. Das Mieterstromgesetz schafft somit Anreize sowohl für den Anlagenbetreiber selbst als auch für den Stromverbraucher. Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, den eigenen Strom zu (nahezu) selbst definierten Preisen an die Bewohner zu verkaufen. Er erhält hierfür nicht nur den vereinbarten Strompreis von den Letztverbrauchern, sondern zusätzlich den eingeführten Mieterstromzuschlag. Der Stromverbraucher profitiert zum einen von einem vergünstigten Strompreis, den er von einem örtlichen Stromversorger nicht erhalten würde. Zum anderen wird er hierdurch in die Lage versetzt, sich selbst aktiv an der Energiewende zu beteiligen. Eine Abnahmeverpflichtung seitens der Stromverbraucher besteht nicht.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Energierecht & Baurecht


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