Das OLG München hat entschieden: Prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten sind erstattungsfähig

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Mängel bürgen nach wie vor Zündstoff für Diskussionen im Rahmen von Bauprojekten. Vielfach werden zur Aufklärung und Vorbereitung der Bauabnahme bzw. Prozess begleitend private Sachverständige beauftragt. Umstritten ist, wer die Kosten hierfür zu tragen hat. Das OLG München hat jüngst am 13.08.2018 entschieden, dass privatgutachterliche Kosten erstattungsfähig sind, wenn sich das Gutachten auf einen konkreten Rechtsstreit bezieht und ein Privatgutachter aus eben diesen Gründen beauftragt wurde. Als Voraussetzung gilt, dass der Auftrag erst erteilt werden darf, wenn der Prozess rechtshängig ist. Die Klage muss erhoben worden und dem Prozessgegner zugestellt worden sein.

In vorliegendem Fall stritten ein Bauherr und ein Fertighaushersteller im Hauptsacheverfahren über Baumängel und konkret darüber, ob die Bauweise den thermischen und schalltechnischen Anforderungen der zugrunde liegenden Baunormen entspricht und ob die Brandschutzvorgaben eingehalten wurden. Beide Parteien begleiten den Prozess durch einen Privatgutachter und möchten nicht die zusätzlich entstandenen privatgutachterlichen Kosten tragen. Sie bestreiten, dass der jeweilige Prozessgegner dazu berechtigt war, zusätzlich einen privaten Sachverständigen zu beauftragen.

Aus Sicht des Bauherrn hätte der Fertighaushersteller über die erforderliche Sachkenntnis verfügen müssen. Das OLG München vertritt diese Meinung nicht und berücksichtigte die Kosten beider Parteien. In vorliegendem Fall ginge es um komplexe technische Fragestellungen, die der Fertighaushersteller nicht ohne Weiteres hätte aus eigener Fachkenntnis heraus beurteilen können. Nach § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) muss der Prozessgegner die Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Das umfasst auch objektiv erforderliche Aufwendungen, die dazu dienen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen. Eine verständige und wirtschaftliche vernünftige Partei muss die kostenauslösenden Mittel als sachdienlich ansehen. Beide Parteien dürfen ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die hierfür notwendigen Maßnahmen ergreifen (vgl. BGH-Urteil, Neue Juristische Wochenschrift, 2012, 2724).

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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