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Das Pfändungsschutzkonto

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Pfändungsschutzkonto oder P-Konto 

Damit Sie auch bei einer Kontopfändung an Ihr Geld kommen, gibt es nur noch Pfändungsschutz über ein Pfändungsschutzkonto, umgangssprachlich auch P-Konto genannt.

Eine durch einen Gläubiger ausgebrachte Kontopfändung führt dazu, dass dieses vollständig gesperrt ist. Es können anfallende Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen usw. nicht mehr bedient werden. Als Kontoinhaber kommen Sie nicht mehr an Ihr Geld. Damit Sie aber wenigstens über einen bestimmten Geldbetrag (pfändungsfreier Betrag) verfügen konnten, mussten Sie bis zum 31.12.2011 beim zuständigen Amtsgericht die Freigabe des Kontos über eine bestimmte Höhe erwirken, was sehr oft mehrere Wochen dauern konnte.

Damit dieses für alle Beteiligten umständliche Verfahren vereinfacht wird, hat der Gesetzgeber mit dem 01.01.2012 die Einführung des Pfändungsschutzkontos, umgangssprachlich auch P-Konto genannt, eingeführt. 

Dieses Pfändungsschutzkonto soll ohne bürokratischen Aufwand dafür sorgen, dass ein sinnvoller und effektiver Pfändungsschutz für alle, auch für Selbstständige, besteht. Durch ein Pfändungsschutzkonto wird also sichergestellt, dass Gelder, die zur Sicherung der Existenz benötigt werden, erst einmal gesichert sind. Der sogenannte Sockelbetrag für alleinstehende nicht Unterhaltsverpflichtete beträgt seit dem 01.07.2017 1133,80 € und wird in der Regel alle 2 Jahre in den ungeraden Jahreszahlen mit der Pfändungstabelle angepasst. Dieser Sockelbetrag gilt aber nicht für Unterhaltspfändungen, hier kann der Unterhaltsverpflichtete bis auf das absolute sozialrechtliche Existenzminimum gepfändet werden.

Um ein Pfändungsschutzkonto zu erhalten, brauchen Sie kein neues Konto zu eröffnen, sondern nur das bereits bei einer Bank bestehende Girokonto nur in ein solches umwandeln lassen. Ihre Bank ist verpflichtet, auf Ihren Wunsch das bestehende Girokonto innerhalb von 3 Bankarbeitstagen in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, dies gilt auch dann, wenn das Girokonto bereits gepfändet wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Konto um ein Gemeinschaftskonto handelt, da ein Gemeinschaftskonto nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden kann und darf.

Sollten Sie also ein Gemeinschaftskonto besitzen, ist es unbedingt erforderlich, dass jeder Beteiligte ein eigenes Girokonto eröffnet.

Was Sie lieber lassen sollten

Nicht selten kommt es vor, dass Schuldner ihr Geld wegen einer Kontopfändung auf ein Konto von Freunden und Bekannten oder auch Familienangehörigen zahlen lassen, um dadurch der Pfändung zu entgehen. Nicht nur, dass das von Ihnen auf das fremde Konto gezahlte Geld von diesem Kontoinhaber zweckentfremdet, also ohne dass Sie etwas dagegen unternehmen können, ausgegeben werden kann, machen Sie sich selbst, aber unter Umständen auch der Kontoinhaber, auf dessen Konto das Geld gezahlt wird, nach § 288 StGB (Vereitelung der Zwangsvollstreckung) strafbar. 

Das Pfändungsschutzkonto und seine Besonderheiten

Auch bei einem Pfändungsschutzkonto gibt es Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Welche das sind, führen wir Ihnen hier auf.

  • Sollte eine Kontopfändung bei Ihrer Bank eingehen, so darf die Bank grundsätzlich Zahlungen an den Gläubiger aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erst nach vier Wochen leisten bzw. das Geld hinterlegen.
  • Pro Person darf immer nur ein Pfändungsschutzkonto geführt werden, da Sie sich sonst wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung gem. § 288 StGB oder auch wegen Betrug nach § 263 StGB strafbar machen.
  • Sollten Sie mehrere Pfändungsschutzkonten führen und ein Gläubiger bekommt dies mit, kann dieser Gläubiger mittels eines Antrags beim Vollstreckungsgericht diesem die Konten mitteilen. Kann der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht glaubhaft machen, dass Sie mehrere Pfändungsschutzkonten führen, darf sich der Gläubiger aussuchen, welches ihrer Pfändungsschutzkonten als entsprechendes Pfändungsschutzkonto geführt wird. Sie können davon ausgehen, dass sich der Gläubiger das Konto aussuchen wird, welches am wenigsten Guthaben ausweist. Die anderen Konten werden dann nicht mehr als Pfändungsschutzkonto geführt und werden gepfändet. Der § 850 K ZPO greift dann als Sicherheit nicht mehr. Sie als Kontoinhaber werden durch das Vollstreckungsgericht nicht angehört.
  • Das von Ihnen als Pfändungsschutzkonto geführte Konto wird als solches bei der Schufa gemeldet. Die Meldung selber hat (eigentlich) keine Auswirkungen auf Ihre Bonität.
  • Sollte das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Monats nicht aufgebraucht sein, wird der Rest automatisch mit in den Folgemonat übertragen und bleibt dadurch weiter geschützt. Dies gilt aber nur für den Folgemonat! Mindestens in der Höhe des übertragenen Betrags aus dem Vormonat müssen Sie dann Ausgaben tätigen, damit der Pfändungsschutz erhalten bleibt.

Wir empfehlen Ihnen jedoch, den am Ende eines Monats nicht ausgegebenen Betrag vom Konto abzuheben, weil es nicht selten Probleme mit der Bank gibt.

  • Bekommen Sie als Kontoinhaber auf dem Pfändungsschutzkonto Sozialleistungen, so können Sie darüber innerhalb von 14 Tagen verfügen, dies gilt auch dann, wenn das Konto im Minus steht. Die Bank kann und darf nicht aufrechnen, ausgenommen sind die Kontoführungsgebühren.

Dies gilt aber nur für Sozialleistungen. Lohn oder andere Gutschriften können und werden von der Bank aufgerechnet, wenn diese über den Sockelbetrag oder über den vom Gericht festgesetzten Pfändungsbetrag wegen Unterhaltszahlungen hinausgehen.

  • Sollte gegen Sie das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein, bleibt Ihnen das Pfändungsschutzkonto erhalten. Sie können Ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich aus dem pfändungsfreien Betrag und ohne Freigabebescheinigung des Insolvenzverwalters bestreiten. 

Oftmals gibt es aber Banken, die das Konto sperren und auf eine Regelung des Insolvenzverwalters bestehen. In so einem Fall sollten Sie umgehend mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung treten und die Freigabe des Kontos erbeten.

Manchmal machen die Banken Probleme!

Es hat sich seit der Einführung des Pfändungsschutzkontos immer wieder gezeigt, dass Banken kein Interesse an Kunden mit Pfändungsschutzkonten haben. Es wird durch viele Banken oftmals mit allen möglichen Mitteln versucht, die Eröffnung oder Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zu verhindern.

Es gibt Geldinstitute, die behaupten, ein Pfändungsschutzkonto würde es nur bei ausgewählten Banken und Sparkassen geben, oder es werden falsche Informationen zum Pfändungsschutzkonto gegeben. Manche Banken versuchen auch, mit hohen Gebühren die Kunden zu vergraulen.

Sollte Ihnen ein solchen Verhalten passieren, bleiben Sie bitte ruhig, notieren Sie sich den Namen des Mitarbeiters, den Tag und die Uhrzeit bei welcher Bank dieses geschehen ist und schalten Sie umgehend einen Fachmann (vorzugsweise einen Rechtsanwalt oder Schuldnerberater) ein.

Anspruch auf Guthabenkonto

Seit dem 19.06.2016 ist jede Bank in Deutschland gesetzlich verpflichtet, jedem Verbraucher, egal in welcher finanziellen oder sozialen Stellung er ist, ein Girokonto auf Guthabenbasis, das sogenannte Basiskonto, zu eröffnen.

Auch darf die Bank, bei der Sie ein Pfändungsschutzkonto führen, keine höheren Gebühren nehmen, als sie für die Führung eines normalen Girokontos erhebt. Dieses wurde bereits durch den Bundesgerichtshof Karlsruhe in zwei Verfahren gegen die Sparkasse Bremen und gegen die Sparkasse Amberg-Sulzbach entschieden. Nach diesen Urteilen dürfen Bankkunden mit laufender Pfändung nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

Ich habe wegen einer Kontopfändung mein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt – und jetzt?

Sobald Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt haben, haben Sie seit dem 01.07.2017 einen automatischen Pfändungsschutz für einen Grundfreibetrag in Höhe von 1133,80 € pro Monat. Über diesen Betrag können Sie als Kontoinhaber frei verfügen, auch dann, wenn das Konto bereits gepfändet wurde. Dazu muss der Betrag natürlich auch auf dem Konto eingegangen sein. Ob der Betrag aus Arbeitseinkommen, Rente oder Einkommen aus Selbstständigkeit herrührt, spielt keine Rolle. Ebenso spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen eingeht.

Hinweis

Egal woher oder in welcher Höhe ein Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto eingeht, alles zählt nur noch als „Geld“ und wird durch die Bank als Einnahme verbucht. Sie sollten daher sehr genau aufpassen, dass der für Ihr Pfändungsschutzkonto individuelle Freibetrag nicht überschritten wird, denn auch die von Ihnen eigenständig vorgenommenen Bareinzahlungen zählen zu den Einnahmen.

Ich habe ein Pfändungsschutzkonto, der darin enthaltene Sockelbetrag von 1133,80 € im Monat reicht aber nicht

Sollten Sie nachweislich Unterhaltsverpflichtungen haben oder für Dritte (z. B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen auf Ihrem Pfändungsschutzkonto entgegennehmen, kann durch eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO ein erhöhter Freibetrag erzielt werden.

Sowohl Kindergeld als auch Kindergeldzuschlag und bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z. B. die Grundrente und die Schwerbeschädigtenzulage nach BVersG, das Pflegegeld als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, oder das Blindengeld, aber auch die einmaligen Sozialleistungen für z. B. Klassenfahrten Erstausstattung nach der Geburt für den Bezugsmonat), können in einer Bescheinigung nach § 850 K Abs. 5 ZPO bescheinigt werden um so den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Die vorgenannten Leistungen müssen aber glaubhaft nachgewiesen werden.

Hinweis

Nachzahlungen von laufenden Sozialleistungen (ALG II für zurückliegende Monate oder Kindergeldnachzahlungen) können in einer Bescheinigung nach § 850 K Abs. 5 ZPO nicht bescheinigt werden, hier könnte unter Umständen eine Freigabe durch das Vollstreckungsgericht erforderlich sein.

Ebenso kein eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nicht vorgenommen werden, wenn Wohngeld, Erziehungsgeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Diese Beträge unterliegen insofern der Pfändung, wenn diese zusammengerechnet mit den gesamten Einkünften den Freibetrag übersteigen.

Wie kann ich eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO für mein Pfändungsschutzkonto bekommen?

Ihre Bank darf nur Bescheinigung von bestimmten Stellen akzeptieren:

Dazu zählt:

  • Der Arbeitgeber (z. B. durch Lohnbescheinigung, die die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, dieses ist jedoch in der Regel nicht der Fall, da dort nur die „steuerlichen Kinder“ ausgewiesen sind.)
  • Familienkassen (für Kindergeld)
  • Sozialleistungsträger (für Sozialleistungen, ALG II, Pflegegeld, Blindengeld)
  • Rechtsanwalt oder Steuerberater als „geeignete Personen“
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstellen

Hinweis

Keine der vorgenannten Stelle ist verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen!

Sie können eine solche Bescheinigung aber von uns bekommen.

Die Praxis zeigt, dass viele Menschen auf der „Suche“ nach einer Stelle, die eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO für ihr Konto ausstellt, vor einer fast unlösbaren Aufgabe stellt.

Banken geben hierzu oft keine oder falsche Auskünfte, die Familienkassen, Sozialleistungsträger – und vor allem auch die Gerichte – stellen in der Regel keine Bescheinigung aus. Selbst Rechtsanwälte und Steuerberater stellen eine solche Bescheinigung nicht aus, wenn diese mit der Materie nicht vertraut sind.

Ebenfalls erhalten Sie bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen oft nur dann eine Bescheinigung, wenn Sie dort selbst bereits in Beratung sind. Die Beratungsstellen sind zur Ausstellung einer Bescheinigung nicht verpflichtet! Es empfiehlt sich daher, vorher bei der Beratungsstelle telefonisch anzufragen.

Noch ein Hinweis, worüber Sie machdenken sollten

Rechnen Sie mit einer Pfändung oder es läuft bereits eine Pfändung gegen Sie, so sollten Sie überlegen, ob Sie nicht professionelle Hilfe zur Lösung Ihrer finanziellen Probleme in Anspruch nehmen wollen. 

Denken Sie daran: Ihre Gläubiger lassen sich professionell meistens durch Rechtsanwälte und Inkassobüros vertreten. Dadurch sind ihre Gläubiger Ihnen meistens völlig überlegen. Wenn Sie jetzt noch versuchen diese Probleme alleine zu lösen, kann ich Ihnen aus Erfahrung sagen: Das funktioniert nicht. Lassen Sie sich helfen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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