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Einbürgerung - muss ich einen gültigen Pass haben

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Einbürgerung - Pass - Voraussetzung

Oftmals verlangen die Einbürgerungsbehörden einen gültigen Pass, obwohl der Einbürgerungsbewerber keinen hat und es ihm auch nicht möglich ist sich einen Pass zu beschaffen. 

Das Vorgehen der Einbürgerungsbehörde ist oftmals rechtswidrig. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. September 2020 - BverwG 1 C 36.19 - Rn. 18) hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.b. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen.

Einbürgerung ohne Pass möglich

Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.b. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.b. Geburtsurkunde, Melde- Tauf- oder Schulbescheinigungen.

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