Gericht bestätigt Maskenpflicht
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Antragssteller könne zu Hause bleiben und Online-Käufe tätigen - dann brauche er keine Maske tragen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 28.07.2021 die Anordnung der Maskenpflicht vorläufig bestätigt.
Der Antragssteller wendete sich im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren gegen die Maskenpflicht in bestimmten Alltagssituationen - insbesondere beim Einkaufen und der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, trotz einer vollständigen Impfung gegen das Coronavirus.
Der Antragssteller argumentierte er sei vollständig geimpft. Er sah in der Maskenpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte. Insbesondere sah er sich in seiner Gesundheit beeinträchtigt und machte eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit geltend. Er zweifelte die Eignung einer Maskenpflicht für vollständig geimpfte Personen an, da dort das Risiko jemanden anzustecken äußerst gering sei. Auch argumentierte er, dass sich das Land NRW nicht mit den niedrigen Fallzahlen der Coronaerkrankungen auseinandergesetzt hat.
Antragssteller könne zu Hause bleiben und Online-Käufe tätigen - dann brauche er keine Maske tragen
Das Gericht folgte dieser Argumentationsweise nicht. Es ist vorläufig der Auffassung, dass die Anordnung der Maskenpflicht Verhältnismäßig sei. Der vollständig geimpfte Antragssteller müsse mit dem Tragen einer Maske keine schweren Nachteile erleiden, da er sich dem Tragen einer Maske auch entziehen könne. Das Gericht legte dar, dass der Antragssteller Online-Bestellungen tätigen könne, eine Maskenpflicht beim Spazierengehen nicht bestehe und im Öffentlichen Nahverkehr das Tragen einer FFP2 Maske nicht mehr gelte, es reiche mittlerweile das Tragen einer medizinischen Maske. Zudem sei auch die Ansteckungsgefahr bei vollständig geimpften Personen gegeben, wenn auch gering. Solange noch keine Herdenimmunität bestehe sei die Maskenpflicht hinzunehmen. Bloße kurzzeitige Unannehmlichkeiten seien hinzunehmen.
Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Der Beschluss erging im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufig.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2021, Aktenzeichen: 13 B 1041/21.NE
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