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Dashcam, Demo, Detektiv - Videoaufnahmen vor Gericht

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Können Dashcam-Aufnahmen einen Verkehrsunfall beweisen? Darf die Polizei Demonstrationen immer mittels Kamera überwachen? Droht in jedem Fall die Kündigung, wenn ein im Auftrag des Arbeitgebers tätiger Detektiv Sie beim Blaumachen filmt? Gleich drei aktuelle Entscheidungen gab es zu diesen Fragen innerhalb einer Woche.

Kein Videobeweis bei Verkehrsunfall

Über 2,4 Millionen Straßenverkehrsunfälle erfasste die Polizei 2013 laut Statistischem Bundesamt. Rund 130.000 Verkehrsunfallsachen verhandelten die Zivilgerichte zuletzt pro Jahr. Die Klärung des Unfallhergangs erfolgt dabei maßgeblich mittels Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Aufnahmen der immer beliebter werdenden Dashcams, die Fahrt und auch einen eventuellen Unfall gefilmt haben, bleibt die Anerkennung als Beweismittel dagegen versagt. Zuletzt scheiterte eine Klägerin damit vor dem Landgericht (LG) Heilbronn. Doch weshalb?

Die Dashcam in ihrem Auto hatte den Unfall mit einer Motorradfahrerin aufgenommen. Ihr Ehemann, der mit dem Fahrzeug unterwegs war, hatte ihr die Vorfahrt genommen. Mit den Aufnahmen erhoffte sich die Fahrzeughalterin, ein fehlendes Verschulden ihres Mannes nachweisen zu können. Denn auf der vorfahrtsberechtigten Straße, auf der die Motorradfahrerin unterwegs war, hatte sich der Verkehr an der Ampel gestaut. Die Motorradfahrerin habe die Schlange verbotswidrig auf der Linksabbiegerspur überholt. Das wollte die Klägerin beweisen. Dem Gericht zufolge durfte der Mann aber selbst dann nicht darauf vertrauen, in die bevorrechtigte Straße einzubiegen. Den Ausführungen des Sachverständigen hätte er die Kollision mit der Bikerin zudem vermeiden können. Diese sei nicht zu schnell unterwegs gewesen. Die Aufnahmen der Dashcam sollten das Gegenteil beweisen.

Deren Verwertung ließ das Gericht jedoch nicht zu, da die Videoaufnahmen ohne Kenntnis der Betroffenen angefertigt waren. Solche Aufnahmen sind rechtswidrig, da sie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Über die Preisgabe und Verwendung dürfen nur die aufgenommenen Personen bestimmen. Ein dieses Grundrecht ausnahmsweise überragendes Interesse, das eine Verwertung ermöglichen könne, liege hier nicht vor. Als Beispiel nannte das Landgericht in Anlehnung an den Bundesgerichtshof Aufnahmen, die aus einer Notwehrsituation entstanden sind. Aufnahmen also, bei dem der Aufnehmende keine andere Möglichkeit mehr hatte. Die erleichterte Beweisführung wegen der Unfallgefahr durch die Teilnahme am Straßenverkehr ist davon zu weit entfernt. Andernfalls würde jeder Bürger innerhalb kürzester Zeit jedermann permanent zur Durchsetzung möglicher Schadenersatzansprüche filmen und überwachen.

Im Übrigen verstößt eine ständige, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs gegen das Datenschutzrecht. Demnach ist Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Auch hier bedarf es wegen des geschützten Persönlichkeitsrechts über den Zweck der Beweissicherung hinausgehende Gründe.

Nicht zuletzt dürfen Bilder nur mit Einwilligung von Abgebildeten angefertigt werden, sofern sie nicht nur Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit sind. Das ergibt sich wiederum aus § 22 des Kunsturhebergesetzes.

(LG Heilbronn, Urteil v. 17.02.2015, Az.: I 3 S 19/14)

Videoüberwachung von Versammlungen verlangt Gefahrenlage

In einem weiteren Fall, bei dem der Einsatz einer Videokamera eine Rolle spielte, ging es um die Videoüberwachung einer Versammlung in Rheinland-Pfalz. Ihr Veranstalter wollte deren rechtswidrige Videoüberwachung durch die Polizei festgestellt wissen. Diese hatte die Veranstaltung mittels eines Kameraübertragungswagens überwacht. Die Einsatzleitung erhielt dessen Bilder auf einem Monitor angezeigt. Aufnahmen wurden nicht angefertigt. Dennoch war die Videoüberwachung rechtswidrig.

Denn sie beeinträchtigt Versammlungsteilnehmer bei der Wahrnehmung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Die ständige Beobachtung wirke einschüchternd. Es sei nicht auszuschließen, dass einzelne dadurch der Versammlung fernbleiben, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.

Zudem gebe es für den Eingriff in die Versammlungsfreiheit im derzeitigen Versammlungsrecht keine gesetzliche Grundlage. Für das Versammlungsrecht sind seit der Föderalismusreform die Länder zuständig. Da Rheinland-Pfalz wie im Übrigen auch andere Bundesländer aber noch keine entsprechenden Regeln erlassen hat, gilt weiter das Versammlungsgesetz des Bundes. Demzufolge ist der Kameraeinsatz nur bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestattet. Solche ließ die unter dem Motto „Keine Straße, keine Stadt, kein Haus für Nazis“ stehende Demonstration jedoch vermissen.

(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.02.2015, Az.: 7 A 10683/14.OVG)

Ohne konkreten Verdacht kein Detektiv

Ebenfalls weitreichende Folgen hatte eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Ein Arbeitgeber hatte auf eine länger erkrankte Mitarbeiterin einen Detektiv angesetzt. Dieser fotografierte und filmte die zunächst an einer Bronchialerkrankung und zuletzt an einem Bandscheibenvorfall leidende Sekretärin beim Spaziergang mit ihrem Hund und in einem Waschsalon. Es folgte die Kündigung. Die Frau ging erfolgreich gegen ihre Entlassung vor. Darüber hinaus verlangte sie wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zudem Schmerzensgeld. Den Schmerzensgeldanspruch hielt das BAG im Fall für berechtigt. Denn für die heimliche Überwachung der Mitarbeiterin gab es keinen berechtigten Anlass. Die Frau hatte ihre Erkrankung stets mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Zweifel, da die „gelben Scheine“ von unterschiedlichen Ärzten stammten, berechtigten ebenso wenig zu einer Überwachung wie ein zwischenzeitlich geändertes Krankheitsbild. Auch die Videoaufnahmen waren aus diesem Grund bereits rechtswidrig.

(BAG, Urteil v. 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1007/13)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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