Den Erben beim Namen nennen!

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Eigenhändige Testamente

Testamente können handschriftlich von den Erblassern verfasst werden.

Nicht selten finden sich in solchen selbst verfassten Testamenten Formulierungen, bei denen sich die Bedeutung vom allgemeinen Sprachgebrauch und der juristischen Definition stark unterscheidet. 

Dies führt immer wieder zu Missverständnissen und der Frage, wie das Testament eigentlich gemeint gewesen war. 

Um eine solche Auslegung von vorneherein zu vermeiden ist es entscheidend, dass juristische Fachbegriffe in einem Testament nur verwendet werden, wenn eine solche Regelung damit verbunden werden sollte.

Weniger ist Mehr

Immer wieder fällt auf, dass die Erblasser versuchen, möglichst viele Dinge in einem Testament zu regeln. Dabei verwenden Sie Begrifflichkeiten wie "Ich vermache den Gegenstand X meinem Sohn. Das Auto soll meine Enkelin bekommen. Das Grundstück sollen sich meine Kinder teilen."

Solche Formulierungen ersetzen jedoch nicht die fehlende Erbeinsetzung. Im Nachhinein müsste also das Testament hinsichtlich der Frage ausgelegt werden, wer eigentlich Erbe geworden ist.

Erben erben grundsätzlich alles

Das deutsche Erbrecht ist so angelegt, dass der Erbe grundsätzlich alles erbt. Derjenige der als Erbe benannt ist, ist aber auch mit Verpflichtungen belegt. Er hat beispielsweise Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. 

Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, dass in einem Testament klar und deutlich dargelegt wird, wer Erbe sein soll. Dabei kann es sich auch um mehrere Personen handeln. Fehlt eine solche Erbeinsetzung ist der Erbe durch Auslegung zu ermitteln.

Möglicherweise entspricht das Ergebnis einer solchen Auslegung dann aber nicht dem tatsächlichen Willen des Erblassers oder aber es gibt Streit unter den potentiellen Erben.

Insbesondere dann, wenn es sich um ein größeres Vermögen handelt oder aber verschiedene Gegenstände - auch an unterschiedliche Personen - im Rahmen eines Vermächtnisses zugewendet werden sollen, bietet es sich an, den Rechtsrat von erbrechtlich versierten Rechtsanwälten oder Notaren einzuholen.


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