Der internationale Erbfall – Südafrika (Teil 2)

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Wie läuft das Nachlassverfahren ab?

Im Gegensatz zum deutschen Recht sieht das südafrikanische Recht die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers (Executor) vor. Nachdem das Gericht, der High Court, nach Vorlage einer Sterbeurkunde (certificate of death) vom Tod des Erblassers erfahren hat, prüft es die Existenz von Testamenten. 

Oftmals wird bereits in diesen Testamenten der Testamentsvollstrecker namentlich benannt. Genau wie in Deutschland kann dabei jedermann, der geschäftsfähig ist, zum Testamentsvollstrecker benannt werden. 

Wie die deutschen Gerichte Nachlassabteilungen eingerichtet haben, so haben dies auch die südafrikanischen Justizbehörden getan. Hier spricht man vom „Masters Office“ im jeweiligen High Court.

Welcher High Court zuständig ist, richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers, so beispielsweise in der Provinz Western Cape in Cape Town, in der Provinz Gauteng sind es Pretoria und Johannesburg.

Der Master ernennt den Testamentsvollstrecker und ggf. einen Bevollmächtigten oder bei Minderjährigen einen Verfahrenspfleger.

Dieser

  • überwacht die Nachlass-Abwicklung des Executors,
  • dokumentiert die erbrechtlich relevanten Informationen und
  • entscheidet im beschränkten Umfang bei Unstimmigkeiten zwischen Erben und Executor.

Die Rolle des Executors ist auch im südafrikanischen Recht ebenso umfangreich wie die des deutschen Testamentsvollstreckers. Während jedoch bei einem deutschen Testament vom Nachlassgericht kein Testamentsvollstrecker bestimmt wird, wenn im Testament keine entsprechende Bestimmung niedergelegt ist, so bestimmt der Master in Südafrika grundsätzlich immer einen Testamentsvollstrecker. 

Das wesentliche Ziel der Abwicklung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker liegt in der Begleichung der Verbindlichkeiten inklusive aller Steuern, der Aufnahme des Vermögens und abschließend der Verteilung des Vermögens an die im Testament Benannten.

Wie im deutschen Recht wird der Testamentsvollstrecker in Südafrika

  • den Nachlass in Besitz nehmen,
  • ggf. Unterhalt an die Familie des Erblassers leisten,
  • die Gläubiger auffordern, etwaige Ansprüche gegen den Nachlass anzumelden,
  • Immobilien und Mobilien als Vermögensgegenstände des Nachlasses zu identifizieren,
  • diese Vermögenswerte zu bewerten,
  • zu überprüfen, inwiefern der Nachlass liquide ist,
  • die Abwicklungsmethode nach südafrikanischem Recht und die Verwertungsmethode bestimmen,
  • den Nachlass konstituieren, d. h. ein Vermögensverzeichnis vorlegen, 
  • alle Verbindlichkeiten bedienen,
  • den Begünstigten den Verteilungsplan vorlegen, 
  • den Verteilungsplan genehmigen lassen und 
  • die Vermögenswerte an die Begünstigten übertragen.

Aus der Komplexität dieser Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers können immer wieder Fragen und Unstimmigkeiten auftauchen. Hat der Erblasser auch Vermögen in Deutschland, so stellt sich die Frage der Einbeziehung eines Super-Testamentsvollstreckers, der sowohl den deutschen als auch den südafrikanischen Nachlass überwacht. 

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