Der internationale Erbfall – Israel Teil II

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Das erbrechtliche Verfahren in Israel

Im ersten Teil wurde das anzuwendende Recht im Erbfall mit Berührung zu Israel/Deutschland behandelt. An dieser Stelle möchten wir Ihnen das Verfahren für die Erteilung eines Erbscheins in Israel kurz erläutern, womit die Erben die in Israel gelegenen Vermögensteile erhalten können. Hier ein konkreter Fall aus unserer Kanzlei:

Fall: 

Ein Mann stirbt in Köln, seinem letzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort, und hinterlässt Vermögensteile und Nachlassgegenstände, einschließlich Immobilien, auch in Israel. Ein Erbschein dem Testament entsprechend wurde in Deutschland ausgestellt. 

Grundsätzlich ist für den gesamten Nachlass, aus Sicht beider Rechtsordnungen, deutsches Recht anzuwenden (siehe Teil I). Es stellt sich aber die Frage: Wie kommen die Erben an die in Israel gelegenen Nachlassvermögensteile?

Nach israelischem Recht wird ein in Deutschland ausgestellter Erbschein nicht unmittelbar ohne weiteres anerkannt. Es muss hierfür vielmehr ein gesondertes Verfahren in Israel durchgeführt werden. Liegt kein Testament vor, so muss ein „Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins“ gestellt werden. Da der Erblasser in unserem Fall ein Testament hinterlassen hat, muss ein „Antrag auf Testamentsbestätigungsbeschluss“ beim zuständigen Gericht gestellt werden. Umfasst das Testament nicht das ganze Vermögen des Erblassers, so kann hinsichtlich der vom Testament nicht erfassten Vermögensteile zusätzlich ein Antrag auf „Ausstellung eines Erbscheins“ gestellt werden.

Einleitung des Verfahrens:

Eine Zuständigkeit der Gerichte in Israel ist dann gegeben, wenn der Wohnsitz des Erblassers zur Zeit seines Todes in Israel war oder er, wie in unserem Fall, Vermögensteile in Israel hinterlassen hat. Die verschiedenen Anträge werden allerdings bei dem sogenannten „Nachlassregistrator“ gestellt. War der Wohnsitz des Erblassers zur Zeit seines Todes aber nicht in Israel, so ist der örtlich Nachlassregistrator, in dessen Verwaltungsbereich der Erblasser Vermögensteile hinterlassen hat, zuständig In unserem Beispiel ist der Rechtsweg in Israel offen, da Nachlassgegenstände in Israel gelegen sind. Hatte der Erblasser beispielsweise eine Wohnung in Tel Aviv oder wurde sein Bankkonto in einer Bankfiliale in Tel Aviv geführt, so muss folglich ein Antrag auf Testamentsbestätigungsbeschluss beim Nachlassregistrator in Tel Aviv gestellt werden, über den wiederum das Familiengericht in Tel Aviv entscheidet.

Antrag auf Testamentsbestätigungsbeschluss

Der Antrag kann schriftlich oder unter Umständen elektronisch beim zuständigen Registrator gestellt werden. Wird der Antrag durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt, so kann dies nur elektronisch erfolgen. Dafür sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • Das Testament im Original, ggf. mit beglaubigter Übersetzung auf Hebräisch. Die Übersetzung erfolgt nach israelischem Recht durch einen Notar in Israel. Liegt das Original nicht vor, so muss in der Regel eine beglaubigte Kopie des Testaments vom Nachlassgericht in Deutschland oder ggf. eine anderweitige anerkannte Beglaubigung dem Antrag beigefügt werden. Auch diese Beglaubigung muss auf Hebräisch durch einen Notar in Israel übersetzt werden.
  • Eine Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers über alle Tatsachen, die im Antrag genannt werden. Eine solche Erklärung kann vor einem in Israel zugelassenen Anwalt oder alternativ beim israelischen Konsulat abgegeben werden.
  • Eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde mit einer Apostille (Bestätigung der Echtheit der Urkunde), wenn der Erblasser in Deutschland gestorben ist. Eine Übersetzung der Urkunde und der entsprechenden Apostille auf Hebräisch durch einen in Israel zugelassenen Notar ist erforderlich.
  • Ggf. eine Vollmacht für den Anwalt zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Übertragung der Rechte aus dem Testament oder die Vermögensteile in weiteren nachfolgenden Verfahren auf den Namen des Antragstellers, etwa auf Eintragung der Rechte des Antragstellers ins Grundbuch.
  • War, wie in unserem Fall, der Wohnsitz des Erblassers zur Zeit seines Todes in Deutschland, ist grundsätzlich auf den Nachlass das deutsche Recht anwendbar. Das Gericht in Israel wendet das deutsche Recht allerdings nicht unmittelbar. Dieses muss auch bewiesen werden. Hierfür muss daher ein Gutachten über das im konkreten Fall anzuwendende deutsche Recht eingereicht werden. Da das deutsche Recht über das israelische Recht angewandt wird, werden von den israelischen Gerichten Experten in beiden Rechtssystemen bevorzugt. Ein zugelassener Rechtsanwalt in Israel und in Deutschland oder ein Jurist, der Experte auf dem Gebiet in beiden Rechtssystemen ist, würde in der Regel die erforderliche Anforderungen zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens erfüllen.
  • Ein entsprechender Nachweis darüber, dass der Erblasser Vermögensteile im Bezirk des zuständigen Registrators bzw. Gerichts hinterlassen hat.
  • Ggf. ein Nachweis über die Zustellung einer „Mitteilung“ über die Antragsstellung (per Einschreiben) zu den weiteren Personen, die im Testament bedacht wurden.
  • Wird der Antrag elektronisch gestellt, muss das Testament im Original innerhalb einer Woche eingereicht werden. Im Übrigen werden weiteren Unterlagen auf entsprechenden Hinweis nachgereicht.

Für den Antrag auf „Ausstellung eines Erbscheins“ werden grundsätzlich die gleichen Unterlagen ohne das Testament verlangt. Die „Mitteilung“ über die Antragsstellung erfolgt dann an die gesetzlichen Erben.

Bestellung eines Nachlassverwalters

Ähnlich wie im deutschen Recht kann nach israelischem Recht ein „Nachlassverwalter“ bzw. „Nachlassvollstrecker“ (im Regelfall auf Antrag) gestellt werden. Eine Pflicht hierfür besteht allerdings nicht. Zu seinen Aufgaben gehören u. a. die Inbesitznahme des Nachlasses, Mitteilungen an etwaige Gläubiger bezüglich des Erbfalles, Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung etwaiger Ansprüche gegen den Nachlass, Auszahlung von Unterhaltspflichten oder Schulden des Erblassers aus dem Nachlass, Verteilung der (übrigen) Vermögensteile an die Begünstigten, sowie weitere erforderliche Tätigkeiten zur Durchführung des Erbscheins oder des Beschlusses über die Testamentsbestätigung. Er ist zu detaillierter Berichterstattung über seine Tätigkeit verpflichtet. Sein Honorar wird auf Antrag vom Gericht festgesetzt.

Hat der Erblasser auch Vermögen in Deutschland, so stellt sich die Frage der Einbeziehung eines Super-Testamentsvollstreckers, der sowohl den deutschen als auch den israelischen Nachlass überwacht. 

Gut zu wissen: Die Erbschaftssteuer wurde in Israel 1981 abgeschafft. Von weiteren Steuern, etwa wegen der Übertragung des Eigentums von Immobilien auf die Erben, sind die Erben weitgehend befreit. Unter bestimmten Umständen können aber Erbschaftssteuern nach deutschem Recht anfallen.

Mit unserem Netzwerk aus israelischen und deutschen Spezialisten im Erbrecht und mit unseren versierten Steuerberatern betreuen wir gerne auch Ihren Fall und beraten Sie in den komplexen Angelegenheiten eines Erbschaftsfalles mit Berührung zu Deutschland und Israel.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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