Der Erbfall im EU-Ausland

  • 2 Minuten Lesezeit

Nicht selten kommt es vor, dass der zukünftige Erblasser im Ausland verstirbt oder Nachlassvermögen im (EU-)Ausland besitzt. Dieser Umstand stellte   europäische Juristen bis vor kurzem noch vor erhebliche Schwierigkeiten: In beiden Fällen prallen verschiedene souveräne Staaten mit eigenständigen Rechtsordnungen aufeinander. Schnell stellt sich die Frage, vor welchem Nachlassgericht welchen Landes ein internationaler Erbfall eigentlich abgewickelt wird. Zudem muss geklärt werden, nach welchem Erbrecht der Erbfall zu behandeln ist. Dies alles sind Fragen, die seit dem 17.08.2015 von der „ Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses „ – kurz: EuErbVO – beantwortet werden.

Die EuErbVO ist immer dann zur Klärung von Zuständigkeits- und Anwendungsfragen heranzuziehen, wenn ein Erbfall in den Mitgliedsstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland) abzuwickeln ist. In ihr wird die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte geregelt und das anzuwendende Erbrecht bestimmt. Anknüpfungspunkt dafür ist jeweils der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt, Art. 4 bzw. Art. 21 I EuErbVO. Der Sinn dahinter ist der Gleichlauf von Zuständigkeit und anzuwendendem Recht sowie die Vermeidung einer Nachlasspaltung. Es spielt also im Grunde keine Rolle, ob der Erblasser beispielsweise im Spanienurlaub verstirbt – zuständig sind nach wie vor die Nachlassgerichte, in dessen Bezirk der Erblasser zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zudem wenden die Gerichte in den allermeisten Fällen ihr eigenes Recht an, sodass falsche Beschlüsse seitens des Gerichts, die auf dem falschen Verständnis von ausländischem Erbrecht basieren, grundsätzlich vermieden werden können.

In Art. 22 EuErbVO wird dem Erblasser darüber hinaus die Möglichkeit der beschränkten Rechtswahl gewährt. Er kann testamentarisch festlegen, dass für die Abwicklung seines Nachlasses das Recht seiner Staatsangehörigkeit anzuwenden ist. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt auseinanderfallen, oder letzterer nicht eindeutig zu ermitteln ist. Sofern diese Rechtswahl getroffen wurde, kann eine gleichlautende Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich und mit Zustimmung sämtlicher Betroffenen vereinbart werden, Art. 5 EuErbVO.

Unser Rechtstipp lautet: Behalten Sie bei Ihrer Nachlassplanung im Auge, ob Ihr Erbfall einen Auslandsbezug aufweisen könnte. Wichtig ist die Klärung der Fragen, ob Vermögen im EU-Ausland vorhanden ist oder ob ihr gewöhnlicher Aufenthalt unklar sein könnte. Nicht selten empfiehlt es sich, besonders im Hinblick auf etwaige Ausnahmeregelungen in der EuErbVO, eine Rechtswahl sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht rechtswirksam zu treffen. 

Zu dem Thema Internationales Erbrecht zu sowie allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de

RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Bastian Ruge LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Steuerrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bastian Ruge LL.M.

Beiträge zum Thema