Der Insolvenzplan als vorbeugende Maßnahme und/oder „schneller“ Ausweg aus der Unternehmensinsolvenz!?

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Ein Insolvenzplan ist ein Sanierungsplan, der dazu dient, ein Unternehmen während des Insolvenzverfahrens zu erhalten. Dies kann u. a. dann von Relevanz sein, wenn der Rechtsmantel einer GmbH erhalten bleiben muss.

Über einen Insolvenzplan kann einem Unternehmen ein zielführendes Instrument an die Hand gegeben werden, sich kurzfristig zu sanieren und einen Neustart in alter oder neuer Rechtsform zu ermöglichen. Diese Zielsetzung kann durch einen Insolvenzplan an sich oder in Kombination mit einem Schutzschirmverfahren und der Eigenverwaltung erreicht werden.

Rechtlich entspricht ein Insolvenzplan einem "Vergleichsvertrag" über Teilzahlungsvereinbarungen und Details darüber, wie die Unternehmenssanierung im Einzelnen auszusehen hat und welche Quoten zur Befriedigung der Gläubigerforderungen letztlich umsetzbar sind.

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1. Ziel eines Insolvenzplanes

Das Ziel eines Insolvenzplanes ist es, durch „vertragsmäßige Vereinbarung“ aller Beteiligten eine Stabilisierung, Sanierung und Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Dabei verzichten die Gläubiger im Rahmen des Insolvenzplans zumeist auf einen Teil ihrer Forderungen. Im Gegenzug erhalten Sie eine bessere finale Quote, als dies im Fall einer Abwicklung des Unternehmens in der Insolvenz bringen würde.

Im Rahmen eines Insolvenzplanes wird das Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Gläubiger an einer bestmöglichen Forderungsbefriedigung und dem Interesse des Unternehmens am Fortbestand und der Beendigung der Insolvenz zusammengebracht.


2. Aufbau eines Insolvenzplanes

Die Gliederung und den Aufbau für einen Insolvenzplan geben die §§ 219 ff. InsO vor.

a) Darstellender Teil gem. § 220 InsO

Der darstellende Teil des Insolvenzplanes beschreibt das (übergeordnete) Ziel und dient der Information der Beteiligten.

Hierbei wird eine IST-Analyse vorgenommen und der Status quo der Unternehmung genau abgebildet.

Im nächsten Schritt werden die zu erbringenden Maßnahmen und Leistungen der Beteiligten beschrieben und eine „Fortschreibung“ für die nächsten Monate und Jahre prognostiziert.

Zur Untermauerung der Vorteilhaftigkeit des Insolvenzplanes können auch noch die möglichen alternativen Szenarien aufgenommen und deren Nachteile – im Vergleich zu dem Insolvenzplan – herausgearbeitet werden.

b) Gestaltender Teil nach § 221 InsO

Im gestaltenden Teil des Planes wird die neu eintretende Rechtsstellung der jeweiligen Beteiligten, primär der Gläubiger, geregelt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, und das ist der große Vorteil eines Insolvenzplanes, dass gemäß § 254b InsO der Insolvenzplan auch für Gläubiger gilt, die keine Forderungen angemeldet haben sowie auch für die Gläubiger, welche dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 257 InsO).


3. Vorteile eines Insolvenzplanes

Die Vorteile des Insolvenzplans lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

  • bereits mit Insolvenzantragstellung kann ein Insolvenzplan eingereicht werden, sodass eine frühzeitige Einwirkung auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens gegeben ist;
  • das Unternehmen kann erhalten und insbesondere der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden;
  • der Insolvenzplan bietet erheblichen Gestaltungsspielraum und ein hohes Maß an saniererischer Kreativität zur Rettung des Unternehmens;
  • durch einen Insolvenzplan kann die Verfahrensdauer drastisch abgekürzt werden und das Unternehmen zeitnah zur „Normalität“ zurückgeführt werden;
  • „störende“ Gläubiger können durch Bildung von Gruppen im Rahmen des Insolvenzplanes überstimmt werden. Gleichwohl sind sie an die Regelungen des Insolvenzplanes gebunden;
  • scheitert der Plan, läuft das normale Insolvenzverfahren weiter und es können unter dem Korsett des Insolvenzrechts weitere vereinfachte Sanierungsmaßnahmen versucht/vollzogen werden;
    Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht bessere Ergebnisse für alle Beteiligten.


4. Umsetzung eines Insolvenzplanes und Ablauf des Verfahrens

a) Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplanes

Sowohl der Schuldner bzw. das schuldnerische Unternehmen, als auch der Insolvenzverwalter und die Gläubiger haben das Recht einen Insolvenzplan zu initiieren und dem Insolvenzgericht vorzulegen (§ 218 InsO).

b) Prüfung des Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht

Der Insolvenzplan wird durch das Insolvenzgericht geprüft und von Amtswegen abgelehnt, wenn formelle und/oder materiell-rechtliche Bedenken am Plan und/oder dessen Umsetzung bestehen.

Bestehen keine Bedenken, wird der Insolvenzplan gemäß § 234 InsO in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

c) Erörterungs- und Abstimmungstermin

Nach Annahme des Planvorschlages durch das Insolvenzgericht, wird ein Abstimmungstermin anberaumt. Bei dieser Abstimmung entscheidet sowohl die zahlenmäßige, als auch kopfmäßige Mehrheit, der zum Abstimmungstermin anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger. Wird die Mehrheit erreicht, tritt der ausgearbeitete Insolvenzplan in Kraft und die Umsetzung erfolgt.

d) Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 258 InsO

Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Ggf. schließt sich noch eine sog. Planüberwachungsphase an (außerhalb des Insolvenzverfahrens).


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Insolvenzplan und das Insolvenzplanverfahren hoch komplex ist und die vorgenannten Ausführungen stark – für das Verständnis des Lesers – heruntergebrochen sind. Rechtliche Sicherheit und insbesondere eine „Erfolgschance“ für einen angedachten Insolvenzplan für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Erstellung, Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen und Ihrem Unternehmen als Fachanwalt und Spezialist im Insolvenz- und Sanierungsrecht zur Verfügung.

Foto(s): ©Adobe Stock/Natee Meepian


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