Der Mindestsatz des Honorars der Architekten

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Wird mit einem Architekten / Ingenieur ein Vertrag geschlossen galt der Mindestsatz der HOAI, gleich ob es sich um einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag gehandelt hat.

Das ging so weit, dass ein schriftlicher Vertrag praktisch kaum etwas wert war, wenn dort ein Honorar unterhalb dieser Mindestsätze vereinbart war. Denn eine Ausnahme von den Mindestsätzen konnte nur in besonderen Ausnahmefällen vereinbart werden, § 7 Abs. 3 HOAI. Diese lagen aber fast nie vor.

Wurde ein schriftlicher Architektenvertrag über ein Einfamilienhaus mit einem Honorar von 5.000 € für Planung und Überwachung geschlossen, konnte der Architekt i.d.R. mit einer sogenannten Aufstockungsklage den gesetzlichen Mindestsatz einfordern, wenn dieser höher lag, was meistens der Fall war.

Das führte auch dazu, dass ein Sachverständiger, der ein Gutachten erstellt und dann die Sanierung überwachen sollte, nach der HOAI abrechnen musste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.1999 – 5 U 267/98)

Da die HOAI aber nicht einmal auf Architekten oder Ingenieure anwendbar war, wären auch Leistungen von Bauzeichnern etwa nach der HOAI abzurechnen gewesen. Denn die HOAI war Leistungs-, aber nicht berufsbezogen (BGH NJW 1997, 2329)

Der EuGH hat mit Urteil. 4.7.2019 (EuGH Urteil, Az.: – Rs. C-377/17) nun entschieden, dass Deutschland gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hatte, weil gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen wurde. Danach wären innerstaatliche Gesetze auf die „Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer“ zu prüfen. Das hat der Gesetzgeber versäumt, denn die HOAI regelt genau solche Mindest- und Höchstsätze. Insofern wären also die Mindestsätze nicht mehr anwendbar und Aufstockungsklagen kaum möglich.

Diese Entscheidung, wenngleich vorhersehbar, hat zu einer großen Unsicherheit geführt. Dass nun Verträge eingehalten werden müssen, dürfte zwar klar sein.

Aber was geschieht mit laufenden Verfahren, wenn der Architekt mehr fordert, als vereinbart? 

Letztliche Klarheit gibt es nicht.

Immerhin gibt es verschiedene Oberlandesgerichte, die schon Fälle entschieden haben. Leider sind diese Entscheidungen nicht einheitlich. Vereinfacht gesagt haben das OLG Düsseldorf und das OLG Celle den Preisrahmen der HOAI nicht mehr angewandt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18; OLG Celle, zuletzt Urteil vom 17.07.2019 – 14 U 188/18)

Dagegen haben das Kammergericht Berlin KG (Urt. 19.08.201 – 921 U 20/19) und das OLG Hamm (23.07.2019 – 21 U 24/18) für laufende Verfahren die HOAI weiter angewandt.

Der BGH führt unter dem Az. BGH VII ZR 174/19 das Revisionsverfahren.

Eine weitere Unsicherheit betrifft solche Fälle, in denen ein Honorar oberhalb der Mindestsätze gezahlt wurde. Kann dann überzahltes Honorar zurückgefordert werden und unter welchen Voraussetzungen?

Hierzu hat das OLG Hamburg eine Entscheidung getroffen, die zwar nichts mit dem Urteil des EuGH zu tun hat, dennoch anwendbar sein kann:

Überzahltes Architektenhonorar kann der Auftraggeber trotz Begleichung der geprüften Honorarschlussrechnung des Architekten zurückfordern, solange sein Rückzahlungsanspruch nicht verjährt oder verwirkt ist. ( OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018 – 6 U 203/13; BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – VII ZR 169/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Joachim Germer

Rechtsanwalt u. Fachanwalt

f. Bau – u. Architektenrecht



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