Der neue Mangelbegriff - Pferdekauf

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Auch im neuen Kaufrecht wird zwischen der vereinbarten Beschaffenheit einer Kaufsache (subjektive Anforderungen) und der gewöhnlichen Verwendung (objektive Anforderungen) unterschieden. 

Bisher reichte bereits eine Vereinbarung über die Beschaffenheit aus. Erfüllte die Sache die vereinbarte Beschaffenheit, war sie frei von Mängeln. 

Erst wenn die Parteien nichts vereinbarten kam es darauf an, ob die Sache - eben das Pferd - sich eignete und dem entsprach, was bei Sachen derselben Art üblich ist.

Dieses Stufenverhältnis zwischen subjektiven und objektiven Anforderungen gibt es im neuen Kaufrecht seit dem 01.01.2022 nicht mehr. 

Jetzt müssen alle Anforderungen kumulativ - sprich paralell nebeneinander - vorliegen und darüber hinaus auch den Montageanforderungen, soweit vorhanden, entsprechen. 

Das bedeutet insbesondere, dass auch bei einer Vereinbarung über die Beschaffenheit, die Kaufsache sich auch immer nach der gewöhnlichen Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. 

Neben der Art der Sache bestimmt sich die Erwartung des Käufers auch nach den Äußerungen in der Werbung. Das wirkt sich vor allem dann aus, wenn keine neuwertige Ware an Verbraucher verkauft wird. Und hier kommt der normale Pferdekauf eben zum tragen. Meist wird eine gebrauchte "Sache" erworben und dies vom Händler oder Züchter.

Die Stellschraube wurde mithin noch etwas enger gezogen für unternehmerisch tätige Personen und ein Verkazf sollte daher immer gut durchdacht und juristisch betreut sein.

Wenn Sie Fragen haben und Rechtsberatung benötigen oder ich Sie beim Pferdekauf beraten darf, dann melden Sie sich unter jlh@rae-himmelsbach.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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