Achtung: Neues Kaufrecht 2022: Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für den Käufer

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Hat eine Sache Mängel im rechtlichen Sinne, so konnte bisehr der (Pferde-)käufer bislang entweder die Nachbesserung (Reparatur) oder ein neues Exemplar (Nachlieferung) verlangen. 

Mithin die Nacherfüllung geltend machen und einfordern.

Er musste dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung ermöglichen, sofern kein streng normierter Einzelfall vorlag.  Nur wenn er für die Nacherfüllung explizit eine Frist gesetzt hatte und diese ergebnislos ablief, konnte er wirksam den Rücktritt erklären, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen. Die Frist musste mithin ergebnislos verstrichen sein.

ACHTUNG: Dies ist nun anders - die Frist muss nicht gesetzt werden!

Das Gewährleistungsrecht geht wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung

Der Käufer kann Nachbesserung (zB Operation, Heilbehandlung, Korrekturberitt, Reparatur) des mangelhaften Pferdes oder Lieferung eines neuen, mangelfreien Pferdes verlangen. 

Aufgepasst:

Das Erfordernis der Fristsetzung bei einem Verbrauchsgüterkauf entfällt.

Bei einem  Verbrauchsgüterkauf ist der bloße Ablauf einer angemessenen Frist jetzt ausreichend. Aktiv muss weder eine Frist gesetzt, noch bestimmt werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu dem der Käufer den unternehmerisch tätigen Verkäufer über den Mangel informiert. Hat der Unternehmer in diesem Sinne nicht rechtzeitig nacherfüllt und gehandelt, ist der Verbraucher sofort zum Rücktritt berechtigt. 

Vor allem unternehmerisch tätigen Pferdeverkäufern ist dringend anzuraten sich beraten zu lassen. Besondere Beachtung muss einer Verjährungsfristverkürzung und negativen Beschaffenheitsvereinbarungen geschenkt werden, da hierbei eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung nötig ist und eine vorgelagerte Mitteilung zu beachten ist. Die Anforderungen sind sehr hoch.

Das neue Kaufrecht bringt mithin eine Verschärfung des Gewährleistungsrechtes mitsich. Unternehmer sollten daher schnellstmöglich handeln, wenn diese über einen Mangel in Kenntnis gesetzt werden. 





Sollten Sie Fragen haben und Rechtsberatung benötigen, können Sie sich gerne an jlh@rae-himmelsbach.de wenden. Ich helfe Ihnen gerne bei der Gesatltung oder Überprüfung eines Pferdekaufvertrages. 


RAin Himmelsbach


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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