Neues Kaufrecht - seit 01.01.2022

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Wen betrifft das neue Kaufrecht?

Händler, die an Verbraucher verkaufen (ganz besonders Händler, die digitale Produkte vertreiben), sowie Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen und Hersteller, die evtl. von Händlern in Regress genommen werden. 

Das neue Recht entafltet keine Wirkung in die Vergangenheit, sondern gilt lediglich für Verträge, die seit dem 01.01.2022 geschlossen wurden. Mithin gilt Vorsicht bei der Beurteilung und einordnung der rechtlichen Probleme eines jeweiligen Falles. 


Im Fokus steht eine Update-Verpflichtung für Verkäufer bei Waren mit digitalen Elementen bzw. digitalen Komponenten. Beispielsweise sind hier anzuführen die Smart-Watch, Smartphones, Tablets, E-Bikes, Autos, Navigationssysteme, Saugroboter und vieles mehr. 

Funktionsfähigkeit: Die Aktualisierungspflicht soll gerade sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale ‎Umfeld (Cloud-Infrastruktur) ändert. Auch ist hierbei eben die digitale Sicherheit gegenüber Dritten (Sicherheitsupdate) von entscheidender Bedeutung.

Neben dieser sogenannten Interoperabilität geht es dabei auch um die IT-Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen. 

Der Verkäufer schuldet alle Aktualisierungen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten. Zusätzlich muss er den Verbraucher über die anstehenden Updates informieren

Er ist aber nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zu Verfügung zu stellen.

Stellt der Verkäufer keine Updates bereit und informiert er die Käufer nicht, liegt ein Sachmangel vor.

Die Dauer - zeitliche Komponente - ist unbestimmt und es kommt auf den Einzelfall an. 


Weiter kam mit den Neuerungen eine Verschärfung der Beweislast

           

Tauchte bisher innerhalb sechs Monaten nach Kauf ein Mangel auf, wurde davon ausgegangen, dass sie bereits beim Erwerb nicht in Ordnung war. (Vermtung / Beweislastumkehr) und der Unternehmer musste das Gegenteil beweisen.

--> Diese Frist wurde jetzt auf zwölf Monate verdoppelt. (Achtung dies gilt nicht für den Pferdekauf/Tierkauf)

Bezüglich des neuen Mangelbegriffs erfolgt ein weiterer Artikel.


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