Sonderkündigungsrecht des "neuen" Vermieters bei Ersteigerung einer Immobilie

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Schnäppchenjäger ergatten öfters auch bei Versteigerungen eine Immobilie. Aber was passiert, wenn die Wohnung vermietet ist und der Schuldner mit dem jetzigen Mieter bspw. einen Kündigungsverzicht vereinbarte?

Ist der neue Erwerber (Ersteigerer) daran gebunden? Oder kann er sich irgendiwe davon lösen?


Der Erwerber ist nicht an den im Mietvertrag zwischen dem ursprünglichen Vermieter/Voreigentümer und dem Mieter vereinbarten Ausschluss der Eigenbedarfskündigung gebunden, wenn er form- und fristgerecht kündigt.

Er muss das ihm als Ersteher der Eigentumswohnung zustehende Sonderkündigungsrecht gemäß § 57a ZVG ausüben um hier überhaupt eine rechtswirksame Erklärung abzugeben.

Er  ist berechtigt, das Mietverhältnis zum ersten zulässigen Termin unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Weuter ist der Ersteher an einen etwaigen vertraglichen Kündigungsausschluss nicht mehr gebunden.  Dem Vollstreckungsschuldner fehlt die "Rechtsmacht", über die Eigentumszeit hinausgehende Bindungen zu Lasten Dritter einzugehen.

Im Falle der Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher das Eigentum originär kraft staatlichen Hoheitsakts durch den Zuschlag. Der Zuschlag zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gibt dem Ersteher die öffentliche Gewähr, dass er dieses Sonderkündigungsrecht ausüben darf, und zwar mit der im Gesetz geregelten Wirkung, dass das Grundstück beziehungsweise das Wohnungseigentum ohne Rücksicht auf besondere schuldrechtliche Gestaltungen "von der Mietlast frei wird. 


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Rechtsanwältin Jasmin Lisa Himmelsbach

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