Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Zu Lebzeiten kann jede Person grundsätzlich Schenkungen aus ihrem eigenen Vermögen veranlassen. Es gibt – auch für Pflichtteilsberechtigte – keine Möglichkeit, dies zu verhindern.

Verstirbt diese Person allerdings, können lebzeitige Schenkungen zu einer Erhöhung des Pflichtteils führen. Diese Erhöhung nennt man Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wie berechnet man den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Den jeweiligen Erben trifft nicht nur hinsichtlich des Vermögens des Erblassers zum Todeszeitpunkt eine Auskunfts- und Wertermittlungspflicht, sondern auch hinsichtlich der Schenkungen, die der Erblasser veranlasst hat.

Der Wert der Schenkungen wird auf den bereinigten Nachlasswert (Aktiva des Nachlasses abzüglich der Passiva) aufaddiert und so ein fiktiver Nachlasswert gebildet. Aus diesem fiktiven Nachlasswert wird der Pflichtteil gebildet.

Dieser fiktive Pflichtteil wird um den bereits bestehenden Pflichtteilsanspruch reduziert. Das, was übrigbleibt, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wird jede Schenkung gleichermaßen berücksichtigt?

Schenkungen, die der Erblasser veranlasst hat, werden nicht immer in voller Höhe berücksichtigt. Erfolgte die Schenkung im letzten Jahr vor dem Tode des Erblassers, so ist dies zwar der Fall, erfolgte die Schenkung allerdings im vorletzten Jahr vor dem Tode des Erblassers, so wird deren Wert nur zu 90 % aufaddiert, geschah sie noch ein Jahr früher, nur zu 80 % usw. So wird der Wert der Schenkungen abgeschmolzen, bis zu den Schenkungen, die länger als 10 Jahre vergangen sind. Diese werden pflichtteilsmäßig überhaupt nicht mehr berücksichtigt.

Was passiert, wenn eine Schenkung unter Eheleuten oder unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgte?

Doch Vorsicht: Schenkungen, die der Erblasser an seinen Ehepartner veranlasst oder solche, die er unter Nießbrauchsvorbehalt oder unter Einräumung eines Rückforderungsrechtes tätigt, unterfallen nicht der Abschmelzung, denn die 10-Jahresfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Erblasser endgültig des Vermögensbestandteiles durch Schenkung entledigt. Bei Einräumung eines Nießbrauchsrechtes oder eines Rückforderungsvorbehaltes ist dies gerade nicht der Fall. Auch wenn Ehegatten beschenkt werden, hat der Schenkende noch eine Zugriffsmöglichkeit auf das Geschenk.


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