Der Strafzettel beim Einkaufen

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Strafzettel beim Einkaufen?

Einkaufszentren kommen immer mehr in Mode, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich eine Vielzahl von Läden um einen gemeinsamen Parkplatz gruppieren. Für den Kunden erstmal sehr angenehm, weil er dort in der Regel umsonst sein Fahrzeug abstellen kann.

Oft wird dies jedoch ganz erheblich getrübt, wenn man nach der Rückkehr zu seinem Auto einen Strafzettel am Scheibenwischer vorfindet. Dort wird dem Parkenden in der Regel dann mitgeteilt, einen Parkverstoß begangen zu haben, weil er keine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe ausgelegt hatte.

Eine Vielzahl von Kunden hält dies dann für gerechtfertigt und zahlt den geforderten Betrag. Dabei muss das meist gar nicht sein!

In aller Regel befindet sich der Parkplatz schon mal nicht im öffentlichen Verkehrsraum, sondern ist Teil des privat betriebenen Einkaufszentrums. Deshalb ist der Strafzettel auch nicht vom Ordnungsamt ausgestellt worden, sondern vom Betreiber des Parkplatzes. Das ist üblicherweise nicht das Einkaufszentrum selbst, sondern eine andere Firma.

Diese Firma hat den Parkplatz typischerweise vom Einkaufszentrum gemietet. Man darf vermuten, dass so etwas nicht umsonst erfolgt. Wenn also ein Unternehmen monatlich eine Miete für einen Parkplatz ausgibt und diesen dann zum unentgeltlichen Parken freigibt, muss man sich schon fragen, ob hier ein Samariter vom draufzahlen lebt…

... was natürlich nicht der Fall ist. In diesem Fall ist zumindest eine Einnahmequelle der Betreiber das Ausstellen von Strafzetteln wegen Parkverstößen. Das kann er natürlich nicht ohne Weiteres, wie gesagt, handelt es sich hier nicht um öffentlichen Raum, sodass man hier zu einem juristischen Kniff greift:

Im Eingangsbereich zum Parkplatz (oder an einer anderen Stelle) wird ein Schild aufgestellt, auf dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, wiedergegeben werden. In diesen ist enthalten, dass man z. B., wenn man keine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe ausgelegt oder die Parkzeit von zwei Stunden überschreitet, eine Vertragsstrafe zahlen muss. Die genauen Beträge variieren, die Größenordnung ist meist um die 30,00 €.

Wenn das alles rechtlich ordentlich geschieht, sind das dann vertragliche Vereinbarungen zwischen Parkenden und Betreiber des Parkplatzes und Teil dieser Vereinbarung ist dann die Zahlung eines „Strafzettels“.

Der Haken ist aber, dass diese Schilder oft an schwer einsehbarer Stelle aufgestellt oder mit so kleiner Schrift versehen sind, dass der übliche Kunde dies gar nicht wahrnimmt. Oder beides. Umso größer ist dann die Überraschung bei der Rückkehr vom Einkauf, dass der vermeintlich kostenfreie Parkplatz nun doch mit zig Euro zu Buche schlägt. Noch unangenehmer wird es, wenn der Strafzettel vor Ort gar nicht vorgefunden wird, weil beispielsweise der Wind ihn weggeweht hat o.ä., und man direkt Post von einem Inkassobüro bekommt, bei dem dann noch weitere Kosten aufgeschlagen sind.

Was spricht also dagegen, diesen Betrag auszugleichen?

Zunächst einmal ist der Strafzettel am Fahrzeug nicht durch das Anhängen an der Windschutzscheibe zugestellt worden. Ihr Auto ist kein Briefkasten, das können Sie in der Regel schon daran erkennen, dass es weder klein noch gelb ist. Gerade die Schreiben der Inkassofirmen behaupten oft, dass das Anbringen der Zahlungsaufforderung durch Lichtbilder und Zeugenaussagen dokumentiert werden könnte. Dies tut jedoch überhaupt nichts zur Sache, denn die Zahlungsaufforderung kann auch noch in der Zeit, bis Sie zum Auto zurückkamen, dort wieder entfernt worden seien.

Damit hat man die Zahlungsaufforderung weder erhalten, noch muss man sich so behandeln lassen, als wäre sie zugegangen.

Dazu kommt aber noch, dass Sie eine Vertragsstrafe nur dann schulden, wenn Sie die AGB auch zur Kenntnis nehmen konnten. Die Rechtsprechung ist dahingehend relativ streng, die Schilder müssen an jeder Einfahrt aufgestellt sein und nicht nur an einer einzigen Einfahrt. Außerdem muss das Schild so groß sein und auch in so großer Schrift beschrieben sein, dass Sie ohne Weiteres beim Vorbeifahren von wahrnehmen können, dass Sie unter bestimmten Umständen eine Vertragsstrafe zahlen muss.

Wenn das nicht der Fall ist, sind die AGB auch nicht vereinbart worden und Sie schulden ohnehin keine Vertragsstrafe. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Sie nicht nur von einem Inkassounternehmen, sondern bei fortgesetzter Zahlungsverweigerung auch von einer Rechtsanwaltskanzlei Post bekommen werden. Das dürfte aus Sicht der Betreiber der Druckerhöhung dienen, um Sie zur Zahlung der Vertragsstrafe zu bewegen.

Darum sollten Sie bereits dann, wenn Sie auch nur an der Windschutzscheibe eine Zahlungsaufforderung erhalten, sich selbst mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, um die konkreten Umstände Ihres Falles, z. B. also auch die räumlichen Gegebenheiten des jeweiligen Parkplatzes, mit diesem zu besprechen. Das gilt natürlich umso mehr, wenn bereits Inkasso- oder Anwaltsschreiben vorliegen. Sinnvoll ist es, dem Anwalt direkt Lichtbilder von den Einfahrten des Parkplatzes vorzulegen, damit dieser sich schnell ein Bild machen und Ihnen eine Einschätzung geben kann.



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