Der Wunschschulplatz – das Verfahren in Hamburg

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Die Vergabe von Schulplätzen in Hamburg

Die Hamburger Schulen versenden, wie auch die übrigen Schulen anderer Bundesländer, sowohl Aufnahme- als auch Ablehnungsbescheide bzgl. der Zuweisung von (künftigen) Schüler/innen an eine bestimmte Grundschule oder auch weiterführende Schule. 

Erfahrungsgemäß übersteigen die Anmeldungen an der jeweiligen Wunschschule die vorhandenen Kapazitäten, sodass dann im Einzelnen geprüft werden muss, ob die gesetzlichen Verteilungskriterien ermessensfehlerfrei berücksichtigt worden sind. 

Bei der Verteilung maßgeblich sind neben den geäußerten Wünschen insbesondere die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern. Vorrangig werden jedoch Härtefälle berücksichtigt. All diese Kriterien sind im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu überprüfen.

Jedes Jahr werden bei der Verteilung der Schulplätze viele Eltern und deren Kinder enttäuscht sein. So kann es mitunter vorkommen, dass das Kind an eine Grundschule oder weiterführende Schule aufgenommen werden soll, die mehrere Kilometer vom Wohnsitz der Eltern entfernt ist. Der Schulweg kann sich dabei als gefährliche Strecke durch den Straßenverkehr erweisen. Aber auch der Entzug vom Freundeskreis oder die Trennung von Geschwisterkindern kann per Zuweisungsbescheid erfolgen, sodass sich dann die Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten stellt, um gegen den Zuweisungsbescheid vorzugehen. 

Was können Eltern bei der Nichtberücksichtigung der Wunschschule unternehmen?

Betroffene Eltern bzw. Elternteile sollten zunächst fristwahrend Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid der jeweiligen Schule einlegen. Dies kann durch einen Anwalt geschehen, muss es aber nicht. 

Spätestens bei der Beantragung von Akteneinsicht ist es jedoch ratsam, einen Anwalt hinzuziehen, der dann entscheidet, ob der Widerspruch begründet werden und ob zusätzlich ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt werden soll. 

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Schulleitungen im Verfahren um die Aufnahme in die Eingangsklassen nicht befugt sind, vor Abschluss des Verfahrens Zusicherungen zu machen oder über einen Aufnahmeantrag verbindlich zu entscheiden (§ 4 Abs. 3 S. 2 der Verwaltungsrichtlinie). Betroffene Eltern sollten in diesen Fällen anwaltlichen Rat einholen. 

Rechtsanwalt Christian Reckling konnte dabei in über zehn zurückliegenden (Schul-)Jahren vielen betroffenen Eltern und deren Kinder helfen, den gewünschten Schulplatz zu erhalten. So gab es u. a. zahlreiche außergerichtliche Vergleiche mit der Schulbehörde, sodass kein gesondertes gerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden musste. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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