Desinfektionsmittel entwendet: Fristlose Kündigung rechtens?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Als Desinfektionsmittel am Anfang der Coronakrise knapp wurden, hat ein Mitarbeiter eines Paketzustellers eine Flasche davon vom Werksgelände mutmaßlich versucht, zu entwenden – und dafür die fristlose Kündigung vom Arbeitgeber bekommen. Zu Recht? Riskiert man seinen Job, weil man sich am Desinfektionsmittel-Vorrat des Arbeitgebers bedient? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte dazu am 14.01.2021: Ja! Der Mitarbeiter habe zurecht die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung bekommen. Durch den Versuch, Desinfektionsmittel vom Werksgelände nach der Schicht im Auto nach Hause mitzunehmen, sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber zerstört worden.

Grundsätzlich gilt: Wer Eigentum des Arbeitgebers nach Hause mitnimmt, begeht regelmäßig einen Diebstahl und damit eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers – was regelmäßig als schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gewertet wird. Dafür riskiert der Arbeitnehmer meist die fristlose Kündigung, ohne dass man ihn dafür vorher abgemahnt haben muss.

Nur wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber lange und beanstandungsfrei tätig war, und einen hohen „Vertrauensberg“ aufgebaut hat, und es sich um einen Gegenstand von geringem Wert handelt, sind fristlose Kündigungen ohne vorherige Abmahnung unter Umständen unverhältnismäßig – und damit unwirksam. In solchen Fällen ist es oft so, dass der Arbeitgeber regelmäßig zuerst mit einer Abmahnung hätte reagieren müssen.

Dennoch: Auch die Mitnahme niedrigwertiger Sachen kann das Vertrauensverhältnis – auch ein länger andauerndes – so stark beschädigen, dass eine fristlose Kündigung dafür gerechtfertigt sein kann. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf spielte der Corona-Kontext eine Rolle: Der Fall spielte im März 2020, als Desinfektionsmittel Mangelware und nicht unbedingt leicht zu ersetzen waren. Deren Verlust musste den Arbeitgeber empfindlich treffen, so empfindlich, dass er Warnhinweise in den Betriebsräumen anbrachte, auf denen er die fristlose Kündigung für die Entwendung von Desinfektionsmitteln ankündigte.

Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer sich nach Auffassung der Gerichts mit einer Unwahrheit aus der Sache herausreden wollte, nämlich indem er meinte, er habe das Mittel in seinem Auto lediglich für sich und seine Kollegen abgelegt, weil in den Waschräumen nicht immer welches zur Verfügung gestanden habe.

Zudem ging das Gericht – ebenfalls zu Lasten des Arbeitnehmers – davon aus, dass es sich mit einem Liter der Flüssigkeit um eine „nicht geringe Menge Desinfektionsmittel“ gehandelt habe, so die Pressemitteilung Nummer 02/21 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2021.

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