Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe - Insolvenzanträge und die Folgen für Direktinvestments

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Haben die Insolvenzanträge Auswirkungen auf die Direktinvestments? Im Dezember durchsuchte die Staatsanwaltschaft Oldenburg unter anderem die Geschäftsräume der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe. Vorausgegangen waren Durchsuchungsbeschlüsse im Zusammenhang mit der Emission von Anleihen. Bis dato sah es so aus, als wären die Direktinvestments nicht betroffen. Lesen Sie hier, warum sich das möglicherweise ändern könnte und welche Rolle die Treuhandgesellschaft mit dem Mittelfreigabevertrag dabei spielt. 

Insolvenzanträge bei drei Gesellschaften

Kurz vor dem Jahresende wurden Insolvenzanträge für folgende Gesellschaften gestellt: 

  • Deutsche Lichtmiete AG
  • Deutsche Lichtmiete Produktionsgesellschaft mbH
  • Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH

Es wird nun geprüft, ob die Insolvenzverfahren eröffnet werden und welche Fristen zu beachten sind. 

Was zunächst erstmal unspektakulär klingt, könnte für Anleger mit Direktinvestments zum Problem werden. Dazu muss man sich die Vertragsverhältnisse anschauen. Die Deutsche Lichtmiete Produktionsgesellschaft mbH war für die Produktion/Beschaffung von Leuchtobjekten zuständig. Das ist weniger problematisch. 

Die Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH war jedoch diejenige Gesellschaft, die mit den Endkunden - also den Nutzern der Leuchten - die Verträge abgeschlossen hatte. Die dadurch generierten Erlöse sollten zumindest nach den Vertragsunterlagen über verschiedene Stufen an die Anleger weitergeleitet werden. 

Vermietungsgesellschaft insolvent - Folgen für Anleger? 

Genau dieser Geldfluss könnte nun versiegen. Wenn die Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH wegen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann kann möglicherweise auch kein Geld mehr über Zwischengesellschaften an die Anleger mit Direktinvestments mehr fließen. Die Folgen wären dramatisch: Nicht nur das die Anleger dann nichts mehr bekommen, es könnte auch dazu führen, dass die drei Direktinvestitionsgesellschaften Probleme bekommen. Wie das ausgeht, muss man abwarten. 

Mieteinnahmenpoolvertrag als  Sicherheit? 

Aus vielen Gesprächen in den letzten Tagen ist bekannt, dass die Anleger mit Direktinvestments meist darauf abstellen, dass ja nichts passieren könnte, denn es gäbe ja jeweils den Mieteinnahmenpoolvertrag. Im Falle eine Insolvenz würde er dafür sorgen, dass die Mieten dann in einen Pool fließen und anteilig (quotal) bedient werden und die Anleger so ihr Geld bekommen. 

Hier wird es nun juristisch. Zwar kann eine solche Abtretung zu einem Recht auf Absonderung der Mieten begründen, womit diese nicht in die Insolvenzmasse fallen, doch obliegt die Einziehung der Mieten dem jeweiligen Insolvenzverwalter. Das bringt zwei Probleme: Zum einen kann der Insolvenzverwalter später an den Treuhänder nur das auskehren, was tatsächlich an Mieten eingenommen wird und zweitens sind Insolvenzverwalter nicht unbedingt bekannt dafür, freigiebig Gelder zu verteilen. Unter Umständen bestreitet der Verwalter die Wirksamkeit der Abtretung und behält die Gelder für sich. Ob diese als Absicherung geplante vertragliche Konstruktion wirklich hält, wird sich also erst noch zeigen. 

Welche Rolle spielt der Treuhänder aufgrund des Mittelfreigabevertrages?

In den Prospekten zu den Direktinvestments war immer ein Mittelfreigabevertrag zwischen der jeweiligen Direkt-Investitionsgesellschaft und einem Treuhänder abgedruckt. Ziel sollte es sein, dass eine Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen eine Sicherheit für den Anleger darstellen sollte. Danach war es Aufgabe des Treuhänders die Vorlage folgender Unterlagen zu prüfen bzw. die Zahlung des Anlegers erst nach Prüfung folgender Unterlagen freizugeben: 

  • wirksam abgeschlossener Kauf-, Miet- Rückkaufvertrag mit dem Anleger 
  • Einkaufsrechnung für die von dem Anleger erworbenen Deutsche Lichtmiete LED-Industrieprodukte
  • Mietvertrag zwischen der jeweiligen Direkt-Investitionsgesellschaft und der Deutsche Lichtmiete Handelsgesellschaft mbH über die von dem Anleger erworbenen Deutsche Lichtmiete LED-Industrieprodukte
  • Eigentumszertifikat für den Anleger
  • schriftliche Versicherung der jeweiligen Direkt-Investitionsgesellschaft zur zweckgebundenen Mittelverwendung gemäß einer vorgegebenen Anlage

So weit - so gut. 

Schwieriger wird es dann aber, wenn man sich ein paar Sätze weiter die Einschränkungen des Prüfungsumfanges anschaut. dort heißt es wortwörtlich: 

"Es ist nicht Aufgabe der THD die einzelnen Verträge und/oder Schriftstücke auf ihre Rechtswirksamkeit oder betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen."

Man kann es auch "Papierprüfung" nennen. Es ist schwierig, einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag als Auszahlungsbedingung festzulegen, wobei die Prüfung der Rechtswirksamkeit nicht Gegenstand des Prüfungsauftrages war. 

Praxistipp: 

Fragen Sie doch einfach mal bei dem Treuhänder Ihres Vertrages nach, welche Unterlagen er geprüft hat. 

Mögliche Anspruchsgegner

Es ist wie immer bei Kapitalanlagen. Es gibt verschiedene Ansprüche gegen verschiedene Anspruchsgegner. Gegen die Gesellschaften selbst sind Ansprüche meist nicht werthaltig, vor allem dann nicht, wenn die Gesellschaften insolvent sind. Um so wichtiger ist es, sich auf andere Gegner, außerhalb der Gesellschaften zu kümmern. Hierzu gehören Anspruchsgegner mit persönlicher Haftung oder eben auch Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer. Sollte z.B. ein Treuhänder seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen sein, kann dies eine Haftung begründen. So hat z.B. das LG Stuttgart in einem ähnlich gelagerten Fall denjenigen zum Schadensersatz verurteilt, der seiner Prüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen). Auch eine persönliche Haftung von handelnden Personen wegen Verstoßes gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben (z.B. durch das Kreditwesengesetz) ist möglich. Sollten sich der Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft Oldenburg weiter erhärten, sind auch zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung von Strafnormen möglich. 

Letztlich muss immer individuell anhand eine Kosten-Nutzen-Analyse überlegt werden, welcher Weg für den einzelnen Anleger der sinnvollste ist. Nicht immer ist das, was juristisch möglich ist, auch wirtschaftlich sinnvoll. 

Gern kann ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung Ihre konkreten Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Das bringt meist schon einiges an Erkenntnisgewinn. Sie können sich über das unten stehende Formular melden oder Sie schreiben mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Eine Erstberatung ist kostenlos, aber meist nicht umsonst. 









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