Dickpic oder Nacktbild bei WhatsApp verschickt: Vorladung der Polizei, Anzeige, Anklage oder Strafbefehl - was tun?

  • 11 Minuten Lesezeit

Die Verbreitung von Messenger Diensten wie WhatsApp, Telegram, Signal, iMessage und anderer Tools haben unsere Kommunikation verändert. Die Möglichkeit unmittelbar Nachrichten zu versenden und zu empfangen, obwohl unser Gegenüber weit entfernt ist, dürfte allerdings auch Einfluss auf die Hemmschwelle haben, als unangemessen oder störend empfundene Nachrichten zu versenden.

Nachdem auch Online-Anzeigen möglich geworden sind, treten vermehrt Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Versenden von Dickpics bzw. Penisbildern auf. Dieser Effekt wird verstärkt durch Seiten wie dickstinction, die es Empfängern von solchen Bildern erleichtern, Strafanzeige zu stellen.

Sicherlich ist das Versenden von pikanten oder eindeutigen Fotos im richtigen Rahmen nicht zu beanstanden. Was ist jedoch zu beachten, wenn der Empfänger / die Empfängerin keine Nacktbilder (insb. der Genitalien bzw. des Intimbereiches) sehen wollte?

Oft dürften sich die Beschuldigten keine Gedanken darüber gemacht haben, ob das Versenden eines Dicpic gerade angemessen gewesen ist - der Beschuldigte will im Zweifel damit sein sexuelles Interesse am Empfänger ausdrücken. 

Auch wenn keine Fotos vom eigenen Penis verschickt werden, sondern Nacktfotos oder Videos / Pornos, die Dritte zeigen, kann es sich entweder um einen Scherz handeln (besonders abstoßende, sexualisierte Videos, die gerne per WhatsApp geteilt werden o.ä.) oder eben um die bildliche Ankündigung die dargestellten Praktiken mit dem Empfänger ausüben zu wollen. Auch dieses Verhalten ist rechtlich genauso zu bewerten, wie das Versenden von Dickpics vom eigenen Glied. 


Was sind Dickpics?

Wikipedia definiert Dickpic wie folgt:

"Ein Dickpic (entlehnt von englisch dick pic) ist ein umgangssprachlichespartielles Kurzwort für ein Penisbild (üblicherweise mit Abbildung des männlichen Gliedes im erigierten Zustand), das unaufgefordert über das Internetverschickt wird, aber auch per konventioneller Post versandt oder anderweitig veröffentlicht werden kann, z. B. durch Aufkleber, Poster oder Graffiti."

Natürlich sind nicht nur Bilder des entblössten Penis strafrechtlich relevant. Ebenso dürften auch Fotos der Hoden und des Anus dem Verbot unterfallen.


Strafbarkeit der Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 Nr. 6 StGB durch Versenden ohne Aufforderung

Inwieweit die Verbreitung von Nacktbildern strafbar ist, ergibt sich aus dem Gesetz. In § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB heißt es dazu:

"Wer einen pornographischen Inhalt (...) an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

1. Handelt es sich überhaupt um Pornographie?

Eine entscheidende Frage, die sich stets im Rahmen der Verteidigung stellen sollte, ist, ob im Einzelfall überhaupt Pornographie iSd §§ 184 ff. StGB vorliegt

"Im Unterschied zu bloßen sexuellen Darstellungen muss Pornographie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielen.", MüKoStGB/Hörnle § 184 Rn. 20.

Es muss sich also um Darstellungen handeln, die nach allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreiten. Nach heutigem Verständnis bestimmt sich die Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen. Der Begriff ist also auslegungsbedürftig und durchaus dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen. Nicht jede explizite Darstellung von Geschlechtsteilen muss pornografisch sein.

Aus Sicht eines Strafverteidigers besteht also - je nach Fall - durchaus Argumentationsspielraum, der ausgeschöpft werden sollte.

2. Was ist ein "Inhalt" im Sinne der Strafnorm?

Der Begriff des "Inhalts" ist weit zu verstehen. Darunter fallen auch:

  • Fotos / Bilder - ob digital oder analog
  • Videos
  • Sticker
  • Gifs (also Videos, die zwar im Bildformat abgespeichert werden, aber als bewegte Videos wiedergegeben werden)
  • Giphys
  • Memes

Es kommen also alle denkbaren Medien in Betracht.

Wichtig ist jedoch: Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB, also der Verbreitung pornografischer Inhalte, kommt es nicht darauf an, dass das versendete Bild tatsächlich Körperteile des Beschuldigten zeigt. Es können auch Inhalte von Pornoseiten oder sonstigen Dritten versendet worden sein. Es kommen auch sog. Hentais (also Comics mit pornografischem Inhalt) in Betracht.

3. Wurde der pornographische Inhalt ohne Aufforderung versendet?

Entscheidend ist zudem, dass die Inhalte ohne Aufforderungen an einen Dritten gesendet wurden. Das bedeutet: Sofern der Beschuldigte direkt oder mittelbar dazu aufgefordert wurde oder sich aufgefordert fühlen durfte, entfällt der Vorwurf. Dabei ist der Gesamtkontext des Versandes zu berücksichtigen.

Wird ein bestimmter Inhalt angefordert (z.B. Bilder vom eregierten Penis) bringt der Dritte, der Bilder erhalten hat, sein generelles Interesse am Erhalt solcher Bilder zum Ausdruck. Wird danach ein Bild vom schlaffen Glied oder vom Hoden verschickt, so dürfte eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommen. 

Ergo: wenn andere als angeforderte - aber in der "Intensität" vergleichbare Inhalte verschickt werden, dürfte keine Strafbarkeit vorliegen.

Abgrenzungschwierigkeiten ergeben sich dann, wenn der Dritte Bilder vom Oberkörper erbeten hat, aber dann Dickpics versendet werden. Dann ergibt sich regelmässig aus dem Kontext, ob der Empfänger durch schlüssiges Verhalten in den Erhalt von pornographischen Inhalten zugestimmt hat. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallabwägung. Diese wird bei der Staatsanwaltschaft in der Regel zum Ihrem Nachteil ausfallen. Mit Hilfe eines erfahrenen Verteidigers werden Sie mit einer auf den Fall abgestimmten, strategischen Einlassung u.U. imstande sein, den Kontext entsprechen darzustellen.


Strafbarkeit der Verbreitung pornographischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren, § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Dickpics oder andere pornographische Inhalte an Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, versendet werden. Im Unterschied zur Verbreitung an Erwachsene kommt es bei Personen unter 18 Jahren nicht darauf an, ob diese zuvor ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zur Versendung aufgefordert haben.

1. Auf eine Aufforderung oder Zustimmung kommt es bei unter 18 jährigen nicht an!

Das Strafgesetzbuch regelt dazu in § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB:

 "Wer einen pornographischen Inhalt (...) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Die Übersendung pornografischer Inhalte an Minderjährige ist stets strafbar - egal über welches Medium.

2. Auch das reine "zugänglich machen" von Pornografie an Personen unter 18 Jahren ist strafbar!

Im Gegensatz zu Erwachsenen stellt der Gesetzgeber hier nicht nur auf das Überlassen, sondern auch auf das "zugänglich machen" ab. 

"Zugänglich gemacht ist ein pornographischer Inhalt, wenn einem bestimmten Minderjährigen (entgeltlich oder unentgeltlich) die konkrete Möglichkeit eröffnet wird, sich durch Wahrnehmung von diesem Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Es kommt nicht darauf an, ob die minderjährige Person Zugriff auf abgespeicherte Inhalte hat oder ob es ihr lediglich ermöglicht wird, Inhalte am Bildschirm zu betrachten. Erfasst sind sowohl abgespeicherte Inhalte als auch sexuelle Handlungen vor einer die Vorgänge live übertragenden Kamera, außerdem auch Live-Chats im Internet, in denen pornographischer Austausch in Worten stattfindet, sowie pornographische Kommunikation per Telefon oder Messenger-Dienste." (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 184 Rn. 32).

Das bedeutet, dass bereits das Übersenden von Links oder von Bildern ausreichend sein kann - der Empfänger, der unter 18 Jahre alt ist, muss sich die Inhalte nicht tatsächlich angesehen haben. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist ausreichend für eine Verurteilung, sofern der Empfänger unter 18 ist.

Empfängt der Minderjährige also ein Dickpic über WhatsApp oder Telegram kommt es nicht darauf an, ob er es sich tatsächlich heruntergeladen und angesehen hat. Es ist ausreichend, dass er es herunterladen könnte.


Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, § 176a StGB

Ist der Empfänger unter 14 Jahre alt, kommt auch eine Strafbarkeit wegen  sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Betracht. 

1. Achtung: Hohe Strafandrohung!

§ 176a StGB sieht dabei folgendes vor:
"Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer (...)  auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt."

Der Strafrahmen fällt hier sehr viel drastischer aus, als bei den anderen in Betracht kommenden Delikten. Grund ist der besondere Schutz des Kindes im Strafrecht.

2. Einwirkung auf das Kind erforderlich

Gleichwohl muss hier der pornographische Inhalt auf das Kind "einwirken".  Dafür ist eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art erforderlich. Diese soll etwa beim bloßen Vorzeigen pornographischer Bilder in aller Regel nicht vorliegen (so z.B. BGH NStZ 2011, 455; NStZ-RR 2018, 313; BeckRS 2018, 29180). 

Eine für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Einwirkung kann im Einzelfall jedoch dann vorliegen, wenn der Beschuldigte  dies mit einer sexualbezogenen Nachricht (z.B. BGH NStZ 2015, 139) verbindet. 

Ergo: Das Versenden von Bildern alleine reicht oft nicht aus - es müssen auch noch zusätzliche Nachrichten o.ä.  geschickt worden sein, die in ihrer Qualität ausreichend sind, um auf das Kind einzuwirken. 

Auch hier muss jeder Einzelfall geprüft werden. Aus Sicht der Strafverteidigung ergeben sich hier durchaus Ansätze, die zumindest die Verurteilung auf Basis des strengeren § 176a StGB erschweren.


Verteidigungsansätze bei einer Anzeige wegen des Versendens von Nacktofos oder Dickpics

Sollte jemand gegen Sie Strafanzeige gestellt haben, Sie also eine Vorladung von der Polizei, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten habe, ergeben sich verschieden Verteidigungsansätze. 


Wurde das Dickpic tatsächlich vom Beschuldigten versendet?

Oft kann es sein, dass es der Staatsanwaltschaft nicht gelingen wird, dem Beschuldigten zweifelsfrei nachzuweisen, dass er tatsächlich ein Dickpic versendet hat. Digitale Kommunikation ist flüchtig - und je nach Übertragungsweg ist es denkbar, dass Dritte vom Account des Beschuldigten aus Fotos versendet haben.
Ebenso kennt jeder Situationen auf Partys, auf denen eine Vielzahl von Personen anwesend sind. Das Handy wird herumgereicht und irgendein Spaßvogel erlaubt es sich, unangemessene Fotos an ihm unbekannte Dritte aus dem Adressbuch des Eigentümer des Mobiltelefons zu versenden. Der verantwortliche Spaßvogel wird sich später natürlich nicht zu erkennen geben.

Geschichten wie diese sind oft maßgeblich dafür, dass Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müssen.


Durfte der Beschuldigte annehmen, durch den Kontext der Unterhaltung aufgefordert worden zu sein?

Wertvoller Verteidigungsansatz ist stets der Kontext, in dem das Dickpic oder Nacktbild versendet wurde: Gab es vorher eine Unterhaltung? Hat diese einen anzüglichen Verlauf genommen? Durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass das versendete Bild u.U. erwünscht ist? Je nach konkreter Situation können sich Sachverhalte ergeben, in denen der Kontext dafür spricht, dass der Beschuldigte ohne Vorsatz handelt. 


Ziele der Verteidigung bei Verfahren wegen Dickpics 

Der Tatvorwurf ist in aller Regel pikant: Niemand möchte sich im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung der Scham aussetzen, dass die versendeten Fotos im Gerichtssaal gezeigt werden. 

Ziele sollten deshalb sein:

  • Hauptverhandlung vermeiden!
  • Sofern möglich: Einstellung des Verfahrens - entweder wegen 
    • entweder: mangels hinreichendem Tatverdacht weil der Tatvorwurf durch einen Verteidiger erschüttert werden kann
    • oder: Einstellung wegen Geringfügigkeit
    • oder: Einstellung gegen Auflage
  • Falls das nicht möglich ist: Verurteilung im Wege des Strafbefehls
  • Sofern Strafbefehl ergangen ist: Reduktion der darin vorgesehenen Strafe

Strafminderung oder Einstellung durch Einlassung über einen Verteidiger ist möglich!

Sofern die individuelle schwere der Schuld niedrig ist, kommt oft auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO in Betracht.

Zu diesem Zwecke sollte im Vorfeld Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger genommen werden. Nachdem der konkrete Vorwurf geklärt wurde, sollte Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden um die Möglichkeiten auszuloten. Durch eine gezielte strategische Einlassung lässt sich so eine Verurteilung - ganz ohne die Durchführung eines öffentlichen Hauptverfahrens - abwenden.


Absenkung der Tagessatzhöhe bei Strafbefehl

Sofern bereits ein Strafbefehl ergangen ist, kann die Strafe oft noch durch entsprechenden Verteidigervortrag abgesenkt werden. Häufig entspricht auch die Berechnung der Tagessätze nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten.


Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Ladung von der Polizei wegen Versandes eines Dickpics oder Nacktfotos erhalten habe?

Sofern Sie einen Anhörungsbogen, eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei oder eine Anklageschrift erhalten haben sollten Sie folgende Ratschläge beherzigen:

  1. Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Äußern Sie sich nicht zur Sache - Sie sollten die Tat auch nicht abstreiten.
  2. Bleiben Sie ruhig und halten Sie den Personenkreis, dem Sie davon erzählen, möglichst klein. 
  3. Sichern Sie Beweise - machen Sie selbst Screenshots von entsprechenden Chats, die in Betracht kommen. Löschen Sie nichts von Ihrem Smartphone, ohne vorher einen Verteidiger konsultiert zu haben.
  4. Nehmen Sie Kontakt mit einem Strafverteidiger auf. Nach Akteneinsicht sollte eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet werden um das Verfahren schnellstmöglich zum Ende zu bringen.

Gerne stehe ich Ihnen als erfahrener Verteidiger in allen strafrechtlichen Belangen zur Seite. 

Kontaktieren Sie mich für eine kostenfreie Erstberatung - gerne telefonisch, über das Kontaktformular bei anwalt.de oder über meine Internetpräsenz!


Verhalten bei einer Hausdurchsuchung wegen Dickpics

Eine Durchsuchung ist grundsätzlich dann denkbar, wenn Verdacht der Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, § 176a StGB besteht, oder Sie beschuldigt werden, Pornographie an Minderjährige geschickt zu haben. 

Durchsuchungen finden ohne Voranmeldung statt.

Wenn bei Ihnen eine Durchsuchung wegen eines Dickpics oder Nacktbildern stattfindet, so sollten Sie einige Grundsätze beachten:

  1. Schweigen Sie zur Sache! Leugnen Sie nichts, geben Sie aber auch nichts zu. Jede Aussage von Ihnen wird protokolliert werden oder im Durchsuchungsbericht auftauchen. Sprechen Sie so wenig wie möglich mit den Beamten.
  2. Geben Sie keine Zugangsdaten, Passwörter oder PINs heraus! Dazu sind Sie nicht verpflichtet. 
  3. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen.
  4. Geben Sie nichts freiwillig heraus! Keine Daten, Datenträger, Sachen o.ä.! Widersprechen Sie der Sicherstellung der Gegenstände!
  5. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und machen Sie Fotos mit Ihrem Handy davon!
  6. Alle beschlagnahmten Gegenstände sollen möglichst genau im Protokoll festgehalten werden! Drängen Sie darauf.
  7. Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschluss - dieser darf nur innerhalb von 6 Monaten ab Beschlussdatum vollstreckt werden!
  8. Unterschreiben Sie nichts! Auch nicht das Sicherstellungsprotokoll!
  9. Leisten Sie im Übrigen keinen Widerstand und seien Sie freundlich, aber bestimmt.
  10. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Verteidiger.


Gerne berate ich Sie in allen Fragen rund um das Strafrecht und vertrete Sie als erfahrener Strafverteidiger bundesweit - sowohl als Pflichtverteidiger als auch als Wahlverteidiger.

Kostenlose Erstberatung

Kontaktieren Sie mich - gerne über das Kontaktformular bei anwalt.de oder über meine Internetpräsenz.


Rechtlicher Hinweis:   

Die vorliegende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einen ersten Überblick über die Gesetzeslage schaffen. Sie kann eine auf den Einzelfall bezogene Beratung nicht ersetzen.

Philip Bafteh
Rechtsanwalt

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