Die Abmahnung – Vorbereitung zur Kündigung?

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Die Abmahnung liegt im Briefkasten oder wird persönlich übergeben. Ab jetzt ist höchste Vorsicht geboten. Diese Situation sollte von dem Arbeitnehmer sehr ernst genommen werden.

Grundsätzlich will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Abmahnung darauf aufmerksam machen, dass er etwas falsch gemacht hat und ihn anweisen dies in Zukunft zu ändern. Dies ist aber nicht der einzige Zweck, der mit einer Abmahnung verfolgt wird.

Bevor ein Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt von einem Arbeitgeber - also wegen eines Fehlverhaltens - gekündigt wird, muss wenigstens eine Abmahnung erteilt worden sein. Die Abmahnung ist also auch Kündigungsvorbereitung!

Eine Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Inhaltlich muss die Abmahnung dem Arbeitnehmer detailliert vor Augen führen, was er im Einzelnen falsch gemacht hat. Er muss weiterhin darauf hingewiesen werden, wie er sich in Zukunft richtig zu verhalten hat. Schlussendlich muss die Abmahnung die Warnung erhalten, dass bei weiteren Pflichtverstößen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt.

Der Arbeitnehmer hat mehrere Möglichkeiten auf die Abmahnung zu reagieren. Er kann eine schriftliche Gegendarstellung fertigen oder auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Es ist jedoch in den wenigsten Fällen sinnvoll eine der beiden Möglichkeiten zu wählen. Manchmal ist es auch durchaus von Vorteil, wenn der Arbeitnehmer sich bezüglich der Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber absolut passiv verhält.

Welche Vorgehensweise richtig und geboten ist kann nur im anwaltlichen Gespräch geklärt werden. Eine frühzeitige Beratung kann für den späteren Kündigungsfall außerordentlich hilfreich sein.

Jörg Wohlfeil, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen


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