Die Adoption – rechtlicher Rahmen für die Annahme von Kindern

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Die Annahme als Kind – auch Adoption genannt – gewinnt an immer größerer Bedeutung. Eine Adoption bewirkt die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses. Die Voraussetzungen für die Annahme sind gesetzlich geregelt, ebenso das Verfahren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Annahme als Kind eines Minderjährigen und der Annahme als Kind eines Volljährigen. Das Gesetz geht als Regel von der Minderjährigenannahme aus, im Folgenden stellen wir die Grundzüge dar.

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1. Kindeswohl

Zunächst muss die Adoption dem Kindesinteresse dienen, also zu einer Verbesserung seiner Lebensbedingungen führen. Jede zu erwartende Gefährdung des Kindes infolge der Adoption steht daher der Adoption entgegen, denn jede Gefährdung steht im Widerspruch zum Kindeswohl. Das ist etwa dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass das anzunehmende Kind durch die Lebensumstände des Annehmenden selbst oder die seiner leiblichen Kinder und Familienangehörigen in seiner Entwicklung gestört werden könnte. Solche Lebensumstände können Krankheiten – in krassen Fällen Suchtkrankheiten oder Gewaltneigungen – oder prekäre wirtschaftliche Verhältnisse sein.

2. Eltern-Kind-Beziehung

Das Gesetz sieht als weitere Voraussetzung vor, dass „zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.“ Während sich der Begriff des Kindeswohls alleine auf die Perspektive des Kinds bezieht, zielt der Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses vor allem auf eine bestimmte soziale Beziehungs- und Kommunikationsstruktur zwischen Annehmendem und Angenommenem. Die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der Annehmende tatsächlich die Elternrolle ohne Einschränkungen übernimmt.

3. Einwilligung der leiblichen Eltern

Der Adoption eines Kindes müssen die leiblichen Eltern zustimmen. Die Einwilligung kann grundsätzlich erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Diese Einwilligung ist unwiderruflich – das heißt, sie kann nicht rückgängig gemacht werden. Sie ist auch bedingungsfeindlich, das heißt, dass die leiblichen Eltern sich die Annehmenden nicht „aussuchen“ dürfen, d. h. die Einwilligung ist auch dann wirksam, wenn die leiblichen Eltern die annehmenden Eltern nicht kennen, sofern diese nur schon feststehen.

4. Probezeit als Pflegekind

Das Gesetz sieht – um die beiden vorgenannten Kriterien zu gewährleisten – vor, dass das anzunehmende Kind eine Zeitlang als Pflegekind im Haushalt der oder des Annehmenden gelebt hat. Dann ist auf Grundlage dessen eine Prognose vorzunehmen.

5. Einzel- und gemeinschaftliche Adoption

Ehepaare können Kinder in der Regel nur gemeinsam annehmen. Aber auch Alleinstehende können Kinder annehmen, meist wird hier eine strengere Prüfung zum Kindeswohl vorgenommen.

Die häufigste Form ist die Stiefkindadoption. Diese ist dann möglich, wenn der Annehmende mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist. In Zukunft soll aber die Stiefkindadoption auch bei nichtverheirateten Lebenspartnerschaften möglich sein, dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden – ein entsprechendes Gesetz wurde bereits entworfen. Die derzeitige Rechtslage ist unklar, weshalb die Anträge sehr gut vorbereitet werden sollten.

6. Das Adoptionsverfahren

Die Adoption wird durch das Familiengericht ausgesprochen. In manchen Fällen nimmt das Jugendamt – dort die Adoptionsvermittlungsstelle – ebenfalls am Verfahren teil. Das Familiengericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dazu nimmt es auch eine eigene Interessenabwägung und Prüfung vor, wenn notwendig.

7. Folgen der Adoption

Nach der durch das Familiengericht ausgesprochenen Adoption erlangt der/die Anzunehmende die rechtliche Stellung eines Kindes. Die Annehmenden erlangen die rechtliche Stellung der Eltern, sie werden damit auch Sorgeberechtigte und sind zum Unterhalt verpflichtet. Das Kind erhält den Namen der Annehmenden als Geburtsname, es wird erb- und pflichtteilsberechtigt.


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