Die aktuellen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren in Polen (Auswahl)

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Rechtsanwaltsgebühren

Die Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über Rechtsanwaltsgebühren in Polen bestimmt die Mindestgebühren, die vom Streitwert abhängen. Die Mindestgebühr kann – je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles – versechsfacht werden.

Die Mindestgebühren im Streitverfahren in der ersten Instanz nach § 2 der Verordnung:

Streitwert
Mindestgebühren
bis 500 Zloty
90 Zloty
über 500 bis 1.500 Zloty
270 Zloty
über 1.500 bis 5.000 Zloty
900 Zloty
über 5.000 bis 10.000 Zloty
1.800 Zloty
über 10.000 bis 50.000 Zloty
3.600 Zloty
über 50.000 bis 200.000 Zloty
5.400 Zloty
über 200.000 bis 2.000.000 Zloty
10.800 Zloty
über 2.000.000 bis 5.000.000 Zloty
15.000 Zloty
über 5.000.000 Zloty
25.000 Zloty


Im Mahnverfahren sind die Mindestgebühren ungefähr um 1/3 niedriger.

Die Mindestgebühren in der zweiten Instanz: § 10 der Verordnung in dem Berufungsverfahren:

Vor dem Bezirksgericht II. Instanz
(in den Fällen, wo in der I. Instanz das Rayongericht zuständig war, der Streitwert ist hier hauptsächlich maßgeblich)
  • 50 % der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht geführt hat
  • 75 % der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr; aber immer mindestens 120 Zloty
Vor dem Höheren Berufungsgericht
(in den Fällen, wo in der I. Instanz das Bezirksgericht zuständig war, der Streitwert ist hier hauptsächlich maßgeblich)
  • 75 % der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht geführt hat
  • 100 % der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr; aber immer mindestens 240 Zloty


Die Mindestgebühren im Kassationsverfahren:

Für die Vorbereitung und Einlegung der Kassation und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Obersten Gericht
  • 75 % der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der zweiten Instanz nicht geführt hat
  • 100 % der Mindestgebühr Rechtsanwaltsgebühr, aber immer mindestens 240 Zloty


Gerichtsgebühren

Die Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über Rechtsanwaltsgebühren in Polen bestimmt die Mindestgebühren, die vom Streitwert abhängen. Die Mindestgebühr kann sechsfach – je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles – erhöht werden.

Vor dem Höheren Berufungsgericht
(in den Fällen, wo in der I. Instanz das Bezirksgericht zuständig war, der Streitwert ist hier hauptsächlich maßgeblich)
  • 75 % der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht geführt hat
  • 100 % der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr; aber immer mindestens 240 Zloty


Die im gewöhnlichen Zivilverfahren bei der Geltendmachung von Geldforderungen anfallenden Gerichtsgebühren betragen 5 % des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 30,– PLN und nicht mehr als 100.000,– PLN.



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