Die polnische Covid-Verordnung ist mit der polnischen Verfassung nicht vereinbar

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Die Covid-Verordnung schränkt die Freiheit der unternehmerischen Tätigkeit ein und ist mit der polnischen Verfassung nicht vereinbar.
Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Opole hat in einem vereinfachten Verfahren die Sache aus der Beschwerde des Unternehmers gegen den Bescheid des Sanitärinspektors der Woiwodschaft Opole in Opole vom 23.6.2020 über die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 PLN wegen Nichteinhaltung der im Epidemiezustand festgelegten zeitweiligen Beschränkung der Geschäftstätigkeit geprüft und ein Urteil erlassen, das den angefochtenen Bescheid und den vorangegangenen Bescheid des Staatlichen Bezirkssanitärinspektors in Prudnik vom 28.4.2020 aufhebt und das Verwaltungsverfahren in vollem Umfang einstellt. Urteil des WSA in Opole vom 27.10.2020, II SA/Op 219/20.

Die Verordnung des Ministerrats vom 19.4.2020, die auf der Grundlage von Art. 46a und Art. 46b Punkte 1-6 und 8-12 des ZapobChoróbU erlassen wurde, erfüllt nicht die verfassungsrechtliche Voraussetzung für ihren Erlass auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung, die Richtlinien zum Inhalt des Exekutivakts enthält. Der Gesetzgeber hat in den Inhalt der oben genannten gesetzlichen Ermächtigungen keine Vorgaben zu dem in der angefochtenen Verordnung zur Regelung gestellten Sachverhalt aufgenommen.
Der Ministerrat konnte aufgrund des Inhalts der so formulierten gesetzlichen Ermächtigung die Sphäre der Grundrechte oder Freiheiten einer Person in der Verordnung beliebig gestalten, ohne die im Gesetz enthaltenen inhaltlichen Vorgaben, die bestimmte Einschränkungen, Gebote und Verbote festlegen.



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