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Die Anforderungen an einen Tiefgaragenparkplatz: Wenn das Einparken unzumutbar ist

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Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich in seinem Urteil vom 20.06.2019, Az. 8 U 62/18, mit der Thematik auseinanderzusetzen, welche Anforderungen an einen Tiefgaragenparkplatz zu stellen seien, damit ein Einparken zumutbar ist. 

Sachverhalt

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Der Kläger hatte von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Stellplatz erworben, die mit besonderem Komfort umworben worden ist. Dieser Stellplatz kostete alleine bereits ca. 20.000,00 €. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 m. Dies war nach der Ansicht des Klägers viel zu klein, um mühelos einzuparken. Deshalb verlangte der Kläger 2/3 des Kaufpreises zurück. 

Die Entscheidung des OLG Braunschweig

Das OLG Braunschweig gab dem Kläger Recht.

Bei einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragen-Abstellplatz, die mit besonderem Komfort beworben worden ist, gehört zur vereinbarten Beschaffenheit, dass ein Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassewagen in zumutbarer Weise den Abstellplatz nutzen kann. 

Insoweit nahm der 8. Zivilsenat des OLG Braunschweig Bezug auf das bereits vom Landgericht beauftragte gerichtliche Sachverständigengutachten. Darin hatte der Sachverständige anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahren würde.

Nur wenn ein Fahrer entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahren würde, oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wenden würde, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei jedoch unzumutbar.

Ferner stellte das OLG Braunschweig fest, dass es für die Entscheidung nicht wesentlich sei, ob der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet worden sei oder nicht. Es komme, so das OLG, ausschließlich darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfüllen würde oder nicht – und dies sei vorliegend nicht der Fall.

Das OLG Braunschweig hatte einen Minderwert von 2/3 des Kaufpreises des Stellplatzes für angemessen erachtet. Dies begründete das OLG Braunschweig damit, dass der Stellplatz für die weit überwiegende Zahl von Fahrzeugen nur eingeschränkt nutzbar ist.


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