Die Auswirkungen von Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch

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Um die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer/innen zu sichern, greifen viele Betriebe in der Corona-Pandemie weiterhin auf die Kurzarbeit zurück. Arbeitgeber können diese unterschiedlich ausgestalten – von einer teilweisen Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit bis hin zur „Kurzarbeit Null“.

Einige arbeitsrechtliche Fragen zur  Kurzarbeit, etwa die wirksame Einführung von Kurzarbeit im Betrieb, sind inzwischen weitestgehend geklärt. Doch welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer/innen? Ein Urteil des LAG Düsseldorf gibt nun auch hierüber Aufschluss (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20).

Kernaussage der Entscheidung das LAG Düsseldorf

Die wesentliche Aussage der Entscheidung lässt sich wie folgt umschreiben: Während der Kurzarbeit Null besteht für die betroffenen Arbeitnehmer/innen keine Arbeitspflicht, sodass in diesem Zeitraum auch keine Urlaubsansprüche entstehen. Der Jahresurlaub besteht nur anteilig in gekürztem Umfang. Der Urlaubsanspruch verkürze sich für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedürfe.

Erholung der Beschäftigten als Hauptargument 

Das LAG begründet dies mit dem Zweck der Regelung des § 3 BUrlG, der in der Erholung der Beschäftigten liegt.

Sind Arbeitnehmer/innen aber über den Zeitraum der „Kurzarbeit Null“ nicht dazu verpflichtet, die – üblicherweise geschuldete Arbeitsleistung – zu erbringen, müssen sie sich nicht erholen. Die beiderseitigen Leistungspflichten sind vielmehr aufgehoben. Daraus folge, dass Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen zu behandeln seien. Bei diesen ist der Erholungsurlaub ebenfalls zu kürzen.

Keine anderweitige Bewertung aufgrund der Corona-Pandemie

Das LAG betont vor allem, dass Kurzarbeit nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Unerheblich ist deshalb, dass die Kurzarbeit Folge der Corona-Pandemie ist.

Bleibt es voraussichtlich bei dem Ergebnis des LAG Düsseldorf?

Der Pressemitteilung des LAG Düsseldorf zufolge wurde die Revision zugelassen. Ob ein BAG-Urteil zu einer anderen Bewertung führt, ist nach jetzigem Stand der BAG-Rechtsprechung aber zumindest unwahrscheinlich.

Auch nach Auffassung des BAG ist für den Urlaubsanspruch grundsätzlich maßgeblich, ob der/die Arbeitnehmer/in zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist. So stehe etwa einer Arbeitnehmer/in dann kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu, wenn diese/r für ein Kalenderjahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub nimmt. Auch in diesem Zeitraum besteht keine Arbeitspflicht.

Zusammenfassung und weitere Hinweise 

  • Im Zeitraum von Kurzarbeit Null, in dem Arbeitnehmer/innen keine Arbeitspflicht haben, besteht lediglich ein anteilig gekürzter Urlaubsanspruch
  • Grund dafür ist § 3 BUrlG: die Vorschrift dient der Erholung der Beschäftigten. Auf eine Erholung sind die Beschäftigten aber nicht angewiesen, wenn keine Arbeitspflicht besteht
  • Die Besonderheit, dass die Kurzarbeit Null Folge der Corona Pandemie ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung
  • Für den gekürzten Urlaubsanspruch ist darüber hinaus keine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich: Der Urlaubsanspruch verringert sich im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit bereits von Gesetzes wegen (vgl. § 3 BurlG).


Autor: Niklas Koglin

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