Die Befristung des Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Ist die versicherte Person berufsunfähig, so muss der Versicherer die vereinbarte Rente zahlen – und zwar grundsätzlich ohne Einschränkung auf einen bestimmten Zeitraum. Will sich der Versicherer nach einiger Zeit wieder von seiner Leistungspflicht lösen und die Rentenzahlung einstellen, muss er das an besondere Voraussetzungen gebundene Nachprüfungsverfahren durchführen. Da es für den Versicherer aus Gründen der Beweislastverteilung gar nicht so einfach ist, sich im Wege des Nachprüfungsverfahrens von seiner Leistungspflicht zu lösen, wählt er immer wieder einen anderen Weg: die Befristung des Leistungsanerkenntnisses auf einen bestimmten Zeitraum. Einen solchen Fall hatte der BGH am 09. Oktober 2019 zu entscheiden:

Im Oktober 2013 hatte der Kläger wegen einer schweren depressiven Episode bei dem beklagten Versicherer die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Der Versicherer hatte dann auf Basis der ihm vom Kläger übermittelten ärztlichen Unterlagen mitgeteilt, dass er die vertragsmäßigen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 01. März 2014 bis zum 01. Juni 2015 anerkenne. Nachdem der Kläger im Mai 2015 Versicherungsleistungen über 01. Juni 2015 hinaus beantragt hatte, holte der Versicherer ein ärztliches Gutachten ein; da nach diesem beim Kläger nur noch eine leichtgradige depressive Episode mit Somatisierung vorliege und er noch zu mehr als 50 % in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei, lehnte der Versicherer weitere Leistungen ab.

Der BGH wies den Versicherer in seine Schranken. Zwar sei die Befristung eines Leistungsanerkenntnisses gemäß § 173 Abs. 2 VVG – ein Mal – zulässig. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus erfordere die Befristung aber einen sachlichen Grund, da sie für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person aus Beweislastgründen mit erheblichen Nachteilen verbunden sei. Bedürfe das befristete Anerkenntnis aber eines sachlichen Grundes, so müsse der Versicherer diese Befristung auch gegenüber dem Versicherungsnehmer begründen. Denn der Versicherungsnehmer müsse in der Lage sein, zu entscheiden, ob er sich gegen die Befristung gerichtlich zur Wehr setzen wolle. Sein Prozessrisiko könne der Versicherungsnehmer aber nur abschätzen, wenn ihm bekannt sei, weshalb der Berufsunfähigkeitsversicherer das Anerkenntnis befristet habe.

Fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Befristung oder fehlt es an einer Begründung des Versicherers, so kann sich der Versicherer nicht auf die Befristung berufen. Er muss die Rente also zunächst unbefristet zahlen und kann sich nur im Wege des regulären Nachprüfungsverfahrens von seiner Leistungspflicht lösen.


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