Die „Coaching-Falle“ Teil 31: Erneut Urteil gegen CopeCart – Vertrag laut Landgericht Verden nichtig

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Das Landgericht Verden hat in einem aktuellen Fall den Coaching-Vertrag, der mit der CopeCart GmbH für ein "Dropshipping Elite Coaching" abgeschlossen wurde, für nichtig erklärt. Grund dafür ist, dass weder der Coach noch die CopeCart GmbH die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge besitzen. Der Kunde, der über die Website der CopeCart GmbH den Vertrag abschloss und später zu widerrufen versuchte, erhält nun 948,00 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € zurück. Dieses Urteil vom 29.02.2024 stützt sich auf vorangegangene Entscheidungen gegen Online-Coaching-Angebote, insbesondere ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Celle, und verstärkt die Rechtsposition von Kunden in ähnlichen Fällen. Dennoch wird betont, dass nicht generell alle Online-Coachings als nichtig angesehen werden können, sondern die Rechtmäßigkeit stets im Einzelfall zu prüfen ist. Wer mit einem Online-Coaching unzufrieden ist, sollte eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Auseinandersetzung zu bewerten.

Die Ausgangslage


Die Frage der Rechtmäßigkeit von Coaching-Verträgen wird zunehmend ein Fall für die Gerichte, weil die Zahl unzufriedener Kunden und damit die Anzahl entsprechender Klagen weiter rapide zunimmt. Auch in diesem Fall wieder beteiligt – die CopeCart GmbH. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten „Reseller“ (Wiederverkäufer) aus Berlin, der für eine Vielzahl von Coaches die Vertragsabwicklung übernimmt und sogar die Verträge im eigenen Namen schließt. Zu den in diesem Zusammenhang häufiger auftretenden Problemen hatten wir hier berichtet.


Worum geht es im konkreten Fall?


Nunmehr hatte sich auch das Landgericht Verden mit einem Fall zu befassen, der sich um einen Coaching-Vertrag mit der CopeCart GmbH drehte. Vereinbart wurde ein „Dropshipping Elite Coaching“ mit einer Laufzeit von 6 Monaten, wie üblich bequem zahlbar in monatlichen Raten. Einen schriftlichen Vertrag gab es auch in diesem Fall nicht – dieser wurde „fernmündlich“ sowie über das Bestellsystem der CopeCart GmbH abgeschlossen


Gesamtkosten: 4.700,00 €


Hierfür bekam der Kunde laut Urteil:


- Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos 

- Zugang zu einer Messenger-Gruppe 

- Möglichkeit der Teilnahme an einer regelmäßig stattfindenden Videokonferenz mit mehreren Teilnehmenden. 


Hierbei handelt es sich – soweit erkennbar – um das übliche Geschäftsmodell gängiger Online-Coachings, die nach der Meinung vieler Gerichte eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erforderlich machen. Eine solche Zulassung hatte auch in diesem Fall jedoch weder der Coach, noch die CopeCart GmbH.

Der Kläger schloss den Vertrag im Mai 2023 über die Website der CopeCart GmbH ab, zahlte einen Teil der Kosten in Raten und versuchte später, den Vertrag zu widerrufen. Diesen Widerruf wollte die CopeCart GmbH jedoch wie üblich nicht akzeptieren, so dass es schließlich zum Gerichtsverfahren kam.


Das Urteil des Landgerichts Verden


Das Landgericht Verden erklärte mit Urteil vom 29.02.2024 das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für anwendbar, weil ein solcher Onlinekurs Fernunterricht darstellt und daher zulassungspflichtig ist:


„Der sogenannte Coachingvertrag zwischen der Klägerseite […] ist jedoch gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil die Beklagte unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt“


Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung anderer Gerichte, die sich ebenfalls mit Fällen gegen die CopeCart GmbH auseinandergesetzt hatten, insbesondere Oberlandesgericht Celle, welches ein wegweisendes Urteil zu Gunsten von Coaching-Kunden gefällt hatte. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden (wir berichteten).


Ergebnis in diesem Fall für den Coaching-Kunden:


„Die Beklagtenseite wird verurteilt, an den Kläger 948,00 € nebst Zinsen […] zu zahlen.“

„Es wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagtenseite und dem Kläger geschlossene Coaching-Vertrag […] nichtig ist und dass keine Zahlungsverpflichtung des Klägers aus diesem Vertrag resultiert.“

„Die Beklagtenseite wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € zu zahlen.“


Welche Folgen hat das Urteil?


Das Urteil reiht sich in eine immer länger werdende Liste von Entscheidungen ein, die gegen Anbieter von Onlinecoachings und insbesondere gegen die CopeCart GmbH gefällt worden sind.


- So hatte das Landgericht Stade einen Coaching-Vertrag für sittenwidrig erklärt 

- Das Oberlandesgericht Celle hat dann mit nunmehr rechtskräftigem Urteil in der Folge entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Unternehmer Anwendung findet und den Vertrag auf dieser Grundlage für nichtig erklärt

- Das Landgericht Leipzig, das Landgericht Hamburg, das Landgericht Hannover und das Landgericht Nürnberg-Fürth und jüngst das Landgericht Ulm haben das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen die Coachingunternehmen entschieden

- Zudem hat das Landgericht Stuttgart die Sittenwidrigkeit eines Coaching-Vertrags des Bestsellerverlags von Dirk Kreuter festgestellt


Auch das Urteil des Landgerichts Verden bewegt sich nun weiter auf dieser Linie und wird somit die Rechte von Kunden, die derartige Verträge abgeschlossen haben, weiter stärken.

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung nicht ohne weiteres verallgemeinert werden kann – das Urteil bedeutet also nicht, dass alle Online-Coachings aufgrund des FernUSG nichtig sind oder aus anderen Gründen angefochten werden können. Diese Frage ist grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen, da es immer auf die konkreten Vereinbarungen und Leistungen ankommt. Hierzu sollten sich unzufriedene Coaching-Kunden in jedem Falle rechtlich beraten lassen.


Professionelle Beratung in Anspruch nehmen


Wenn auch Sie einen Vertrag für ein Online-Coaching geschlossen haben und unzufrieden sind, beraten wir Sie mit unserer Erfahrung aus zahlreichen Coachingfällen gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen. Wir vertreten Coaching-Kunden bundesweit.

Melden Sie sich hierzu gern für ein unverbindliches Erstgespräch!


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Foto(s): adobe stock photos


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