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Schwebend unwirksamer Vertrag: Was bedeutet das?

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Schwebend unwirksamer Vertrag: Was bedeutet das?

Erwachsene dürfen einfach so Verträge schließen. Kindern über sieben Jahren ist das zu ihrem Schutz nur in besonderen Fällen möglich, etwa durch den Taschengeldparagraph

Da Verträge auch bei erheblichen Nachteilen einzuhalten sind, hat das Gesetz speziell für Minderjährige den Schutz erweitert: Ihre Unerfahrenheit soll sie nicht zu leichten Opfern nachteiliger Verträge werden lassen. 

Wann ist ein Vertragsschluss schwebend unwirksam?

Ab sieben Jahren sind Geschäfte für Kinder eingeschränkt möglich. Für die Zeit zwischen dem siebenten und achtzehnten Lebensjahr ist ein Vertragsschluss nicht mehr zwangsläufig unwirksam. Juristen sprechen von sogenannter schwebender Unwirksamkeit. Das heißt, die gesetzlichen Vertreter können den Vertrag nachträglich genehmigen und wirksam werden lassen. Genauso gut können sie auch Nein sagen. Der Vertrag ist dann endgültig unwirksam und rückabzuwickeln. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung zu einem schwebend unwirksamen Geschäft ihres Kindes, so gilt dieses rückwirkend als von Anfang an unwirksam. Eventuell bereits gezahltes Geld, erhaltene Ware o. Ä. muss zurückgegeben werden. 

Während der schwebenden Unwirksamkeit steht dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht nach § 109 BGB zu. Wusste er jedoch von der Minderjährigkeit, so darf er seine Vertragserklärung nur widerrufen, wenn das Kind wahrheitswidrig behauptet hat, die Einwilligung seiner Eltern liege bereits vor. 

Damit für den Vertragspartner nicht ewig Unklarheit über die Vertragswirksamkeit herrscht, kann er die Vertreter zu einer Antwort auffordern. Schweigen diese daraufhin länger als zwei Wochen, ist der Vertrag wirkungslos. 

Bestimmte Verträge sind von Anfang an wirksam

Da dieses Vorgehen nicht immer Sinn macht, gibt es Ausnahmen. Ein Geschäft ist von Anfang an wirksam, wenn die Vertreter des Minderjährigen ihm bereits vorher zugestimmt hatten.  

Keiner Einwilligung oder Genehmigung der Eltern bedarf ein beschränkt geschäftsfähiges Kind, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf finanzielle Aspekte an, sondern vielmehr, ob das Kind durch das Rechtsgeschäft rechtliche Pflichten eingeht, z. B. die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Ob es sich dabei um den Kauf einer Brezel oder eines Mountainbikes handelt, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass die Zahlungspflicht einen rechtlichen Nachteil für das Kind darstellt.  

Ein Vertrag, der keinerlei rechtlichen Nachteile mit sich bringt, ist z. B. eine Schenkung frei von Verpflichtungen. Geschenktes Geld können Minderjährige mit Zustimmung der Vertreter frei oder zweckgebunden wirksam ausgeben. Das Gleiche gilt für Einkäufe mit Taschengeld. Kaufen sie davon aber ein Lotterielos und gewinnen, gilt diese Ausnahme für das mit dem Gewinn Gekaufte nicht mehr. 

Doch sogar eine Schenkung, die keinerlei Pflichten des Minderjährigen auslöst, kann unwirksam sein, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nachteilig ist, wie z. B. die Schenkung eines Haustieres. Hier hat das Kind zwar keine rechtlich nachteiligen Pflichten gegenüber dem Schenkenden, jedoch entstehen Folgekosten und ein Betreuungsaufwand für das Tier, sodass es insgesamt durch die Schenkung benachteiligt wäre. Diese ist daher unwirksam. 

Wenn Eltern dagegen ihr Kind ein Erwerbsgeschäft betreiben lassen oder dieses berufstätig ist, sind alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte gleich von Beginn an wirksam. Auch hier ist mitunter die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 

Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig

Kinder unter sieben Jahren müssen durch ihre Eltern vertreten sein. Alles, was sie im Rechtsverkehr erklären, ist unwirksam und bleibt rechtlich folgenlos. Verträge können sie daher nur mittels ihrer Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten schließen. Bestimmte Geschäfte, etwa den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, muss zusätzlich das Familiengericht genehmigen. Hat kein gesetzlicher Vertreter den Vertrag für das Kind geschlossen, kann niemand Ansprüche daraus herleiten.  

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/comzeal

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