Die Eigenbedarfskündigung - Wer darf diese aussprechen? Vermieter oder Eigentümer?

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Die Eigenbedarfskündigung setzt grundsätzlich ein entsprechendes berechtigtes Interesse des Vermieters voraus, die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder für die zu seinem Haushalt gehörenden Personen zu benötigen. Dies ist der Grundgedanke bei einer Eigenbedarfskündigung.

 

Werdarf die Eigenbedarfskündigung aussprechen bzw. ist dazu berechtigt?

In den meisten fällen stellt sich diese Frage erst gar nicht, da häufig der Eigentümer der Wohnung auch gleichzeitig der Vermieter ist und daher es auf eine Unterscheidung nicht ankommt. Doch wer ist berechtigt, wenn Vermieter und Eigentümer nicht dieselbe Person oder Firma sind?

  •  Vorsicht bei verschiedenen Personen 

Die Eigenbedarfskündigung ist in § 573 BGB geregelt, in welchem nicht auf den Eigentümer sondern auf den Vermieter abgestellt wird. 

Sollte also der Vermieter gar nicht Eigentümer sein, da er zum Beispiel nur die Wohnung für den Eigentümer vermietet oderg verwaltet, ist auch diese Person zum Ausspruch der Eigenbedarfskündigung berechtigt. Hierzu sollte man unbedingt in den Mietvertrag schauen, wer eigentlich Vermieter ist.

Es ist also auf Mieterseite Vorsicht geboten, eine Eigenbedarfskündigung für unwirksam zu erachten, sofern man glaubt, dass nur der Eigentümer zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung berechtigt ist. 

In einem von uns vor Gericht verhandeltem Fall, hatte ein Bekannter des Eigentümers die Wohnung für den Eigentümer vermietet und war auch im Mietvertrag als Vermieter aufgeführt. Eigentümer war er jedoch nicht. Der Mieter warder Auffassung, dass der Vermieter, also hier der Bekannte des Eigentümers, nicht die Eigenbedarfskündigung hätte aussprechen dürfen. Hier hat das Gericht jedoch klargestellt, dass auch der Vermieter zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung berechtigt ist so dass im Ergebnis die Kündigung gerechtfertigt war und dem Räumungsanspruch stattgeben wurde.

Unabhängig der weiteren Voraussetzung einer Eigenbedarfskündigung, wie z.B. die Angabe der richtigen Begründung, Kündigungsfrist, Ausschluss im Mietvertrag oder Notarvertrag, Härtefall etc., auf welche wir bereits in einem weiteren Artikel vollumfänglich eingegangen sind, sollte auch bereits schon bei der Beurteilung, ob die richtige Person zum Ausspruch der Kündigung berechtigt war, von Anfan an geachtet werden.


Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel um Verständnis, dass wir nicht alle Fragen kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

Wir bitten hier um Verständnis. 

Ihre KGK Rechtsanwälte


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