Die einvernehmliche Scheidung

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Die einvernehmliche Scheidung ist kein gesetzlich geregelter „Sonderfall“ eines Scheidungsverfahrens, sondern vielmehr der umgangssprachliche Wortgebrauch für ein Scheidungsverfahren, dass die Zustimmung beider Ehegatten hat.

Rechtlich bleibt es dabei, dass auch bei einer „einvernehmlichen Scheidung“ die allgemeinen gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen gegeben sein müssen, mithin also insbesondere – sofern keine Härtefallscheidung vorliegt – das Trennungsjahr abgelaufen sein muss.

Ebenso ist es nach § 114 Abs. 1 FamFG erforderlich, dass der Scheidungsantrag bei Gericht durch einen Rechtsanwalt gestellt wird. Eine Scheidung ohne Beteiligung eines Rechtsanwaltes ist – so einig sich die Ehegatten möglicherweise in allen Punkten auch sind – nicht möglich.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind aber meist weitere Punkte wie Unterhalt, Kindschaftssachen, Zugewinn- und oder Versorgungsausgleichsansprüche nicht streitig, sodass es seitens des Ehegatten auf Antragsgegnerseite nicht unbedingt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bedarf. In diesem Fall kann der Ehegatten dem Scheidungsantrag „nur” zustimmen. Einfluss auf das Verfahren hat der Ehegatte damit aber nicht.

Es ist also ratsam einem Ehescheidungsantrag nur zuzustimmen, wenn sämtliche weiteren Punkte tatsächlich geklärt, bzw. unstreitig sind und der Einfluss auf das Scheidungsverfahren dem Ehegatten unerheblich ist.

Sofern Sie Fragen in Bezug auf etwaige Punkte zu einer einvernehmlichen Ehescheidung haben, bzw. Sie eine fachgerechte Vertretung in einem Scheidungsverfahren wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich über das hiesige Formular, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.


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