Die Erbengemeinschaft – was bedeutet außerordentliche Verwaltung?

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Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind solche, die den Nachlass wesentlich verändern. Es handelt sich meist um Maßnahmen, die eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nachlass haben. Sie können nur einstimmig beschlossen werden.

1.

Dies ist z.B. der Fall bei einem Nachlass, der im Wesentlichen aus einer Immobilie, nämlich dem Familienheim, besteht.

Beispiel: Im Nachlass des Erblassers befindet sich ein Einfamilienhaus, das den weitaus größten Wert des Nachlasses darstellt. Erben sind die vier Kinder A, B, C und D.

Nach wohl noch herrschender Ansicht der Gerichte würde ein Verkauf dieser Immobilie den Nachlass wesentlich verändern, so dass ein Verkauf von allen vier Erben nur einstimmig beschlossen werden kann. Stimmen nur A, B und C für einen Verkauf, D aber dagegen, kann das Haus nicht verkauft werden.

Die drei verkaufswilligen Kinder können D auch nicht mit Erfolg auf Zustimmung zu dem beabsichtigen Verkauf verklagen, weil D dem Verkauf eben nicht zustimmen muss. Stattdessen kann jeder, der für einen Verkauf ist, eine Teilungsversteigerung beantragen. Dann wird die Immobilie vom Amtsgericht versteigert und damit zu Geld gemacht, dass dann an jeden der vier Miterben verteilt werden kann.

2.

Dieser, statistisch wahrscheinlich häufigste Fall, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Verkauf einer Immobilie durchaus auch noch eine Maßnahme der normalen, ordentlichen Verwaltung sein kann. Kriterium für eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme ist ja, ob durch den geplanten Verkauf Nachlass wesentlich verändert werden würde. Dies ist, wie oben gezeigt, dann der Fall, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht. Das muss aber nicht zwingend so sein.

Beispiel: Erblasser hinterlässt seinen vier Erben ein Familienheim, fünf Eigentumswohnungen und ein großes Wertpapierdepot. Die Miterben A, B und C wollen zwei Eigentumswohnungen verkaufen, D ist dagegen.

Es handelt sich bei dem Verkauf der beiden Eigentumswohnungen nicht um eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, weil der Nachlass nicht wesentlich verändert wird. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Frage einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses am gesamten Nachlass zu messen ist, nicht an dem einzelnen Nachlassgegenstand, sonst wäre jeder Verkauf eines noch so kleinen Nachlassgegenstands nur einstimmig möglich. Führt dann der geplante Verkauf zu einer bloßen Umstrukturierung des Nachlasses, also wie hier zu einer Verschiebung von Grundvermögen zu Barvermögen, liegt nach der Rechtsprechung darin allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses. Eine Einstimmigkeit ist also nicht notwendig. A, B und C können den Verkauf als Maßnahme der laufenden, ordentlichen Verwaltung mit ihrer Stimmenmehrheit beschließen.


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