Die Erbengemeinschaft – was bedeutet ordentliche Verwaltung?

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Mit dem Tod eines Erblassers entsteht, wenn mehrere Erben vorhanden sind, eine Erbengemeinschaft. Ziel der Erbengemeinschaft ist die Verteilung des Nachlasses, bis dahin muß die Erbengemeinschaft den Nachlass verwalten. Rechtlich unterscheidet man immer drei Arten von Verwaltungsmaßnahmen:

  • Maßnahmen der ordentlichen, normalen Verwaltung
  • Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung und
  • Notmaßnahmen

1.

Um mit der ordentlichen Verwaltung zu beginnen (die anderen Maßnahmen werden noch in weiteren Rechtstipps erläutert werden):

a)

Zur ordentlichen Verwaltung zählen alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit der konkreten Nachlasssache und dem objektiven Interesse aller Miterbin dienen, wobei wesentliche Veränderungen ausgeschlossen sind.

Beispiel: Im Nachlass des Erblassers befindet sich ein Einfamilienhaus. Erben sind die vier Kinder A, B, C und D. Das Einfamilienhaus hat eine Holzfassade, die einmal frisch gestrichen werden müsste.

Ein Anstrich der Holzfassade wäre eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung. Denn sie dient der Beschaffenheit der Immobilie und es liegt im objektiven Interesse aller Miterbin, das Instandsetzungen vorgenommen werden.

b)

Eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Stimmen richten sich nach dem Erbteil.

Beispiel: Die Kinder A, B und C sind für die Instandsetzung, D stimmt dagegen. Die Instandsetzung ist damit wirksam beschlossen, nämlich mit 75% der Stimmen.

Dann können A, B und C eine Malerfirma im Namen aller Erben mit dem Anstrich der Holzfassade beauftragen, dazu sind sie durch den Mehrheitsbeschluss berechtigt, die Rechnung kann aus dem Nachlass bezahlt werden.

c)

Wichtig: Eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft ist nicht das letzte Wort, sondern jeder Miterbe hat gegen die anderen Miterben einen Anspruch darauf, dass Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung auch tatsächlich getroffen werden:

Beispiel: Die Kinder A und B sind für die Instandsetzung, C und D sind dagegen. Eine Mehrheit ist also nicht zustande gekommen. Muss die Fassade jetzt verrotten?

Nein. A und B können durch eine Klage gegen C und D gerichtlich erzwingen, dass auch diese beiden der Instandsetzung zustimmen. Und C und D können Schadensersatz schulden, wenn durch ihre Verweigerung bzw. Verzögerung schon Schäden an der Fassade eingetreten sind.

d)

Das Stimmrecht eines Miterben ist ausgeschlossen, wenn es einen Interessenkonflikt gibt:

Beispiel: Miterbe A hat einen Malerbetrieb und würde es natürlich gerne sehen, wenn die Erben den Auftrag ihm erteilen würden. In diesem Fall darf er bei der Frage der konkreten Auftragserteilung nicht mitstimmen.

Fazit: Entscheidend sind die Mehrheitsverhältnisse in der Erbengemeinschaft, die sich aus den Erbquoten ergeben. Die Mehrheit kann aber bei der Verwaltung des Nachlasses nicht entscheiden, was sie will, sondern die Entscheidungen müssen dem objektiven Interesse aller Miterben entsprechen. Und Miterben, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, dürfen nicht mitstimmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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