Erbe und Vermächtnis

  • 2 Minuten Lesezeit

„Das habe ich von meiner Tante Frida geerbt“, sagte sie und zeigte uns das Teeservice.

Aus dieser umgangssprachlichen Aussage geht nicht hervor, ob die Dame mit dem Teeservice „Erbin“ oder „Vermächtnisnehmerin“ ist. Denn der Gesetzgeber unterscheidet sehr genau zwischen „Erbe“, „Vermächtnis“ und dem „gesetzlichen Pflichtteil“.

„Vermächtnisnehmer“ ist eine Person, die nur einen bestimmten Gegenstand oder einen Geldbetrag laut Testament erhalten soll. „Vermächtnisnehmer“ machen ihren Anspruch gegenüber dem Erben des Verstorbenen geltend. Dabei kann es sich um einen oder mehrere Gegenstände handeln, einen Geldbetrag oder auch ein Grundstück. Der Erbe ist verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Bei Grundstücken und Immobilien ist dazu eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Auch „Pflichtteilsberechtigte“ sind keine „Erben“ im Sinne des Gesetzes. Wird der überlebende Ehepartner und/oder die Abkömmlinge des Verstorbenen enterbt, so können diese Personen ihren Pflichtteil geltend machen. Das „Recht auf den Pflichtteil“ muss aktiv innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf den Nachlass, sondern er hat Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages.

Allein der gesetzliche „Erbe“ (oder „die Erben“, die eine „Erbengemeinschaft“ bilden) ist/sind Rechtsnachfolger des Verstorbenen in allen Rechtsverhältnissen kraft Gesetzes.

Das bedeutet, dass der gesetzliche „Erbe“, im Gegensatz zu „Vermächtnisnehmer“ und „Pflichtteilsberechtigten“ auch Schulden erben kann.

Der juristische Fachterminus klingt für Laien oft gestelzt und kompliziert. Aber es ist genau andersherum: Die juristische deutsche Sprache ist äußerst präzise. Und genau deshalb gibt es viele „Fremdwörter“, die Rechtsanwälten geläufig sind, die für Laien im Alltag aber nicht so relevant sind. Die Paragrafen-Welt ist kompliziert. Diese kleine Übersicht kann nur allgemein gültige Hinweise aufzeigen. Jede Familien-Konstellation und jeder Nachlass ist so verschieden, wie Menschen individuell sind. Je nachdem aus welchem Blickwinkel ein Nachlass betrachtet wird, kann der letzte Wille als sehr gerecht bis sehr ungerecht wahrgenommen werden. Als Rechtsanwalt helfe und unterstütze ich Sie, zum Beispiel für die genaue Bestimmung und Wahrung von Fristen oder (wo dies möglich ist) im Aufzeigen von Ausnahme-Regelungen. Als Ihr Rechtsvertreter fordere ich für Sie und in ihrem Sinne ihr Recht ein.

Rechtsanwalt Philipp Wolfrum

Maintal 

www.erbrecht-maintal.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt & Notar Philipp Wolfrum

Beiträge zum Thema