Pflichtteilsansprüche kennen – für Erblasser, Erben und Enterbte

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Familienkonstellationen sind nicht immer einfach. Die Familie ist die kleinste Einheit, die kleinste Zugehörigkeit innerhalb einer Gesellschaft und unterliegt per Gesetz einem gewissen Schutz.

Dieser Artikel kann nur einen groben Überblick geben, da das Pflichtteilsrecht sehr komplex und jede Familienkonstellation anders ist.

Enterben

Berliner Testament: Wenn sich Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen sind automatisch die Kinder enterbt.

Oder die Familie ist zerstritten und ein Familien-Mitglied soll ausdrücklich enterbt werden.

Enterben bedeutet, dass die enterbte Person nicht am Nachlass beteiligt wird, sondern sich auf seinen sogenannten Pflichtteil berufen kann. Per Gesetz ist man nun kein Erbe, sondern muss eigenständig und selbst seinen Pflichtteils-Anspruch innerhalb von 3 Jahren geltend machen. Dieser Pflichtteils-Anspruch wird immer in Geld ausgezahlt. Ein Anspruch auf bestimmte Dinge des Erblassers, zum Beispiel „die goldene Uhr des Urgroßvaters“ gibt es nicht.

Anspruch auf den Pflichtteil haben der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner und die Abkömmlinge des Erblassers. Bei Erblassern ohne Kinder sind die Eltern pflichtteilsberechtigt.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich nach dem Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt.

Der Pflichtteils-Anspruch wird ergänzt durch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Möchte der Erblasser den Pflichtteils-Anspruch möglicherweise umgehen und verschenkt aus diesem Grund sein Vermögen zu Lebzeiten, wird rückwirkend auf die letzten 10 Jahre geschaut. Dieses, bereits zu Lebzeiten verschenkte Vermögen wird zur Erbmasse hinzugerechnet. Bei Schenkungen an Eheleute gilt die 10-Jahres-Frist nicht, hier werden alle Schenkungen berücksichtigt.

Enterbte mit Pflichtteilsanspruch haben einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben bzw. den Erben.

Rechtsanwalt Philipp Wolfrum

Maintal 

www.erbrecht-maintal.de


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