Die Erbengemeinschaft

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Entstehung der Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben und wurde die Aufteilung des Nachlasses nicht durch den Erblasser bestimmt, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Personen der Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet. Die Berufung zum (Mit-)Erben wird in der Regel aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament erfolgen.

Gesamthandsgemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen aller Miterben. Die einzelnen Erben haben entsprechend ihrer Erbquote einen Anteil an dem gesamten Nachlass. Kein Gegenstand des Nachlasses gehört einem Erben allein. Der Erbe ist damit auch nicht berechtigt, über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen zu bestimmen. Dies steht nur den Miterben gemeinsam zu. Dem einzelnen Erben steht es aber zu, über seinen Erbteil als Ganzes zu verfügen. Möchte einer der Miterben seinen Erbteil veräußern, so steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

Verwaltung des Nachlasses

Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft und die Verteilung der Nachlassgegenstände muss der Nachlass verwaltet werden. Die Verwaltung dient der Sicherung der Erhaltung sowie der Nutzung des Nachlasses.         

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich zu.  Für typische Verwaltungsmaßnahmen (ordnungsgemäße Verwaltung), die „vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers“ durchzuführen sind, wie z.B. die laufende Instandhaltung und die Reparatur einer geerbten Immobilie sowie die Vermietung einer geerbten Wohnung ist eine Stimmenmehrheit der Erben erforderlich. Jeder Miterbe ist den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, zu solchen Maßnahmen mitzuwirken.

Bei nicht typischen Verwaltungsmaßnahmen, wie die Veräußerung einer geerbten Immobilie, oder die Bestellung einer Hypothek, ist ein einstimmiger Beschluss der Miterben notwendig.

In Fällen in denen dringende Maßnahmen erforderlich sind, um Gefahren oder sonstige Nachteile für den Nachlass abzuwenden, können diese jedoch von jedem einzelnen Erben ohne Mitwirkung der anderen vorgenommen werden, wenn die Zustimmung nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Wasserleitung der geerbten Wohnung undicht ist und ein Wasserschaden droht, wenn sie nicht repariert wird.

Auskunftsrecht der Miterben

Das Gesetz kennt nur in Ausnahmefällen ein einklagbares Auskunftsrecht des einzelnen Erben gegen die anderen Miterben. Der Grund dafür ist, dass jeder Miterbe die Möglichkeit hat, die notwendigen Informationen selbst zu beschaffen, sei es durch das Testament oder mit Hilfe eines Erbscheins. Mit Vorlage eines Erbscheins sind die Behörden (z.B. Grundbuchamt, Steuerbehörde) und die Banken nämlich auskunftspflichtig. 

Haftung der Erbengemeinschaft

Vor der Verteilung des Nachlasses an die Erben sieht das Gesetz vor, dass alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden müssen.

Die Miterben haften nach Annahme der Erbschaft gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Das bedeutet, dass ein Nachlassgläubiger frei entscheiden kann, welchen Erben er in Anspruch nimmt. Die Miterben können aber eine Beschränkung ihrer Haftung auf ihren Anteil am Nachlass erreichen und die Befriedigung aus ihrem Eigenvermögen verweigern.

Will der Nachlassgläubiger in das ungeteilte Vermögen vollstrecken, muss er alle Miterben als Gesamthänder in Anspruch nehmen.

Auseinandersetzung der Erbschaft

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Das Gesetz sieht eine Teilung des Nachlasses entsprechend den Erbquoten vor.  Ist eine Einigung zwischen den Miterben nicht möglich, so werden die Nachlassgegenstände öffentlich versteigert. Der Erlös wird dann nach der Befriedigung von Nachlassgläubigern an die Miterben entsprechend ihrer Anteile ausgezahlt.

Vorsorge vor dem Erbfall

Miterben verfolgen oft unterschiedliche Interessen hinsichtlich des Nachlasses. Der Streit innerhalb der Erbengemeinschaft lässt sich somit nicht vermeiden. Dieser kann zu Wertverlust des Nachlasses führen und bis die Verteilung des Nachlasses erfolgt, kann es Jahre dauern. Um Konflikte zwischen den Erben zu vermeiden, kann der künftige Erblasser entweder bereits zu Lebzeiten Übertragungen vornehmen oder ein Testament errichten. In dem Testament kann der künftige Erblasser durch sogenannte Teilungsanordnungen bestimmen, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erhalten soll. Der Erblasser kann auch die Testamentsvollstreckung anordnen. In diesem Fall übernimmt der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses bis zur Teilung.


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