Die GbR als Gesellschafterin einer GmbH

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Seit dem Jahr 2001 gilt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „quasijuristische Person“ – sie kann also selbst Inhaberin von Rechten und Pflichten sein.

Was passiert aber, wenn eine GbR – gewollt oder ungewollt – Gesellschafterin einer GmbH wird?

Eine wesentliche Frage dabei – wer ist eigentlich in die Gesellschafterliste beim Handelsregister einzutragen? Die GbR als solches oder die GbR unter Aufführung aller einzelnen Gesellschafter?

Die Frage ist enorm praxisrelevant. Anhand der Gesellschafterliste ist genau bestimmbar, wer Gesellschafter einer GmbH ist. Dieses Prinzip gilt sehr streng – wer in die Liste eingetragen ist, gilt als Gesellschafter. Dies kann auch dazu führen, dass ein Nichtberechtigter über einen GmbH-Anteil verfügt, nur weil er noch in die Liste eingetragen ist (§ 16 Absatz 3 GmbHG).

Eine obergerichtliche Entscheidung hierzu fehlte bisher – jetzt liegt eine erste Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vor (Beschluss vom 18.05.2016, Az. 27 W 144/15).

Das OLG hat sich zugunsten der Transparenz entschieden und klargestellt, dass die GmbH-beteiligte GbR mitsamt ihren Gesellschaftern analog § 162 I 2 HGB in die Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG einzutragen ist.

Praxishinweis vom Fachanwalt

Wie andere Gerichte in dieser Frage entscheiden, bleibt abzuwarten.

Um Probleme zu vermeiden, insbesondere Nachfragen des Handelsregisters, sollte die GbR und ihre sämtlichen Gesellschafter mitsamt ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort, bei einer Firma ihr Sitz und inländische Geschäftsanschrift sowie die Vertretungsbefugnis in die Liste aufgenommen werden.

Sofern eine Liste bereits hinterlegt ist, sollte diese unverzüglich überprüft und bei Bedarf ergänzt und schnellstmöglich zum Handelsregister eingereicht werden.

Die gleiche Frage wird auch bei der Aktiengesellschaft diskutiert – hier liegt allerdings noch keine gerichtliche Entscheidung vor.

Wichtig

Die Liste kann auch ungewollt falsch werden, z.B. Im Erbfall. Eine Satzungsregelung ist hier zwingend erforderlich, um unliebsame Überraschungen für den Geschäftsführer zu vermeiden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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