Die Gefahr der Schleusung von Ausländern über „Blablacar“ und „Mitfahrzentrale“

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Inzwischen zählen die Internetplattformen von „BlaBlaCar“ und „Mitfahrzentrale“ europaweit Millionen von Nutzern.

Es ist die günstigste Möglichkeit von A nach B zu reisen und dabei gleich einmal auch neue Leute kennenzulernen. Wer offen ist, kein Problem hat, auf engem Raum mit fremden Menschen zu reisen, und vielleicht auch ein bisschen abenteuerlustig ist und dabei auch noch Geld sparen möchte, der reist heute über eine Mitfahrgelegenheit. Profil angelegt, Route ausgesucht, den Fahrer kontaktiert und schon kann es losgehen. Eine moderne Art des Trampens.

Für den Fahrer hat es den Vorteil, dass er so gerade für längere Autofahrten eine Gesellschaft hat und seine Kosten zum Teil erheblich senken kann. Je mehr mitfahren, umso günstiger wird es schließlich für ihn.

Doch Vorsicht! Wer Grenzen überquert und Mitfahrer ohne gültige Ausweispapiere mitreisen lässt, kann sich schnell strafbar machen. Dies gilt nicht nur für gewerbliche Taxifahrer, sondern gerade auch für private Nutzer solcher Mitfahrzentralen.

Wer zugunsten von mehreren Ausländern, die keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland besitzen, handelt, sprich dabei Hilfe leistet, in das Bundesgebiet – illegal – einzureisen, macht sich des Einschleusens von Ausländern nach § 96 AufenthG strafbar. Es drohen hohe Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen.

Da hilft es nicht, dass die Europäischen Grenzen „offen“ sind und man die Mitreisenden im EU-Ausland abgeholt bzw. aufgenommen hat, diese sich also bereits in der EU befunden haben, als sie zugestiegen sind. Dies hat auch nichts mit dem „Schengener Abkommen“ zu tun.

Unsere Kanzlei, die auch ausländische Mandate aus Osteuropa betreut, hat aufgrund der vorherrschenden Flüchtlingsproblematik vermehrt mit Strafmandaten zu tun, die gerade diesen Sachverhalt beinhalten. Aber natürlich laufen auch deutsche Bürger Gefahr wegen Schleusung von Ausländern belangt zu werden, wenn sie fremde Personen ohne gültige Ausweispapiere nach Deutschland mitnehmen.

In einem Beispielsfall vor dem Amtsgericht Miesbach wurde ein slowakischer Staatsangehöriger angeklagt und verurteilt, weil er über „BlaBlaCar“ vier Mitreisende in Wien aufgenommen hatte und nach München mitfahren lassen wollte, die allerdings bei der Kontrolle durch die Bundespolizei keine Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet vorweisen konnten. Es half weder die Bekundung, dass er nicht verpflichtet war deren Ausweispapiere zu kontrollieren und auf die Angaben der Mitreisenden vertraute, die ihm erklärten in München zu arbeiten bzw. Urlaub zu machen noch half ihm der Ermittlungsbericht der Bundespolizei, der dem Angeklagten in ausführlicher Form attestierte, dass es für ihn objektiv nicht erkennbar war (aufgrund der Kleidung, mitgeführtes Gepäck, das äußerliche Erscheinungsbild und die Sprachkenntnisse der Mitreisenden), dass es sich um illegal eingereiste Personen handelte.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Miesbach ist es einem User von solchen Mitfahrzentralen der Mitfahrten anbietet, durchaus zuzumuten, sich vorab über Medien zu informieren, wie der Stand der Flüchtlingsproblematik ist und sich von Drittstaatsangehörigen die Ausweispapiere vorzeigen zu lassen. Wer dies nicht tut, handle zumindest bedingt vorsätzlich, mithin strafbar.

Das Amtsgericht Miesbach ließ aber in seiner Urteilsbegründung offen, wo vorliegend die Grenze zwischen fahrlässigem Handeln und bedingtem Vorsatz liegen soll. Denn das fahrlässige Hilfeleisten dabei ist, wie bei dem Beihilfetatbestand des § 27 StGB, nicht strafbar.

Weiter ist zu beachten: Wer als EU-Bürger in Deutschland verurteilt wird, muss damit rechnen, einen Bescheid vom zuständigen Landratsamt zu erhalten, der ein Aufenthalts- und Einreiseverbot von mehreren Jahren beinhaltet. Hierbei ist aber ganz genau zu prüfen, ob dies überhaupt mit dem Freizügigkeitsrecht von EU-Bürgern vereinbar ist.

So geschehen vor dem Verwaltungsgericht in Regensburg, als ein Beispiel. Hier hatte das Landratsamt Deggendorf einem osteuropäischen Taxifahrer (EU-Bürger) ein 5-jähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot beschieden, nachdem dieser zu einer Freiheitsstrafe wegen Einschleusen von Ausländern verurteilt worden war. Unsere Klage dagegen hatte vollumfänglich Erfolg. Der Bescheid wurde aufgehoben, da dieser unseren Mandanten in seinen Freizügigkeitsrechten (FreizügG/EU) verletzte und ermessensfehlerhaft war.

Fazit:

Wer Mitfahrten über Mitfahrzentralen anbietet und Staatsgrenzen überquert, sollte unbedingt auf folgendes achten:

Wenn zumindest offenkundig ist, dass Drittstaatenangehörige (also nicht EU-Bürger) mitfahren möchten, so sind die Ausweispapiere zu kontrollieren. Wer keine bei sich führt oder nicht vorzeigen will, sollte nicht mitfahren dürfen. Wer von Dritten, die selbst nicht mitfahren, angefragt wird andere Personen mitzunehmen, sollte misstrauisch werden und die Mitfahrt lieber ablehnen.

Am besten ist allerdings, gleich darauf zu verzichten, Drittstaatenangehörige mitreisen zu lassen. Das ist traurig, aber leider aufgrund der heutigen geopolitischen Lage und Sichtweise einiger Gerichte in Deutschland der sicherste Weg, um nicht als Schleuser verurteilt zu werden und als EU-Bürger nicht Gefahr zu laufen, sogar ein Aufenthaltsverbot für Deutschland zu erhalten.

Wer wegen der Schleusung von Ausländern verurteilt wird oder einen Strafbefehl hierzu akzeptiert, ist vorbestraft. Es erfolgt eine Eintragung in das Bundeszentralregister (BZR). Nur nach einer –erstmaligen – Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe darf man sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen, obwohl man bei Schleusungen von Ausländern bereits in harmloseren Fällen sehr schnell über diese Strafgrenzen hinaus verurteilt werden kann.

Wenn Sie Fragen haben oder strafrechtlichen Vorwürfen jedweder Art ausgesetzt sind, dann zögern Sie nicht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Wir vertreten Sie auch in den Bereichen des Strafrechts und in Bußgeldsachen.

Rechtsanwalt Martin Ondrasik

-Bundesweite Verteidigung und Vertretung-

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