Das Einschleusen und die Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt 2.0

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Wir haben bereits in unserem Beitrag -Die Gefahr der Schleusung von Ausländern über „Blablacar“ und „Mitfahrzentrale“- über die Problematik des Einschleusens nach dem § 96 AufenthG berichtet und einige "Verhaltensregeln" an die Hand gegeben.

Zwar hat sich die Problematik in den letzten Jahren etwas entschärft, da heutzutage nicht mehr so viele Personen aus Drittstaaten nach Deutschland illegal einreisen. Es hat sich auch in der BlaBlaCar-Community inzwischen herumgesprochen, dass man nicht einfach so fremde Mitreisende über die Grenze nach Deutschland verbringen sollte.

Dennoch begegnen wir immer noch Fällen, die als Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt gewertet und zumindest in Süddeutschland streng geahndet werden. 

Daher möchten wir unseren ersten Beitrag hiermit aktualisieren, erneut auf diese Problematik hinweisen und zumindest einige Tipps geben.

Nach wie vor gilt, wer fremde Personen im Ausland aufnimmt und über die Grenze nach Deutschland fährt, sollte sich unbedingt vergewissern, dass die oder der Mitreisende gültige Ausweispapiere bei sich führen. Wenn man sich nicht sicher ist, dann sollte man von einer Mitnahme besser Abstand nehmen. Genauso wie man es vermeiden sollte überhaupt Staatsangehörige aus Drittländern, also außerhalb der EU, mitzunehmen, dies auch dann, wenn es sich vermeintlich um Personen handelt, die grundsätzlich für wenige Monate "urlaubsbedingt" legal einreisen dürften.

In unserem aktuellen Fall, hat ein frisch verheiratetes Pärchen nach ihren Flitterwochen aus Italien zwei Mitreisende über BlaBlaCar mitgenommen. Man hat sich auf die übliche Zuzahlung geeinigt und ist nach Deutschland eingereist. Das Pärchen ist davon ausgegangen es handle sich um einen Deutschen und einen Italiener, beide hatten auch ein Profil bei BlaBlaCar und sprachen sogar deutsch bzw. italienisch. In Wahrheit handelte es sich aber um Personen aus persischen Ländern, die keine Erlaubnis besaßen über die Grenze nach Deutschland einzureisen. Dies wurde dem Pärchen allerdings erst bei der Zoll-Kontrolle nach dem Grenzübertritt bekannt, da sie sich keine Ausweispapiere hatten vorzeigen lassen.

Die Staatsanwaltschaft Traunstein war zuständig. Es gilt nicht nur bei dieser, "wer schleust der sitzt". Zwar wurde das Pärchen nach vielen Stunden bei der Polizeidienststelle wieder "frei" gelassen, da sie in Deutschland leben und arbeiten, somit keine Fluchtgefahr bestand, dennoch war dies eine sehr unangenehme Erfahrung für beide. Das bittere Ende kam dann per Post: Ein Strafbefehl mit einer sehr hohen Geldstrafe (jeweils 120 Tagessätze) und dies obwohl beide nicht vorbestraft waren. 

Gegen diesen Strafbefehl haben wir Einspruch erhoben. Es kam zu einer Strafverhandlung vor dem Amtsgericht Rosenheim. Dort wurde zunächst diskutiert, wann die Grenze von einer fahrlässigen Handlung zu einer bedingt vorsätzlichen Tat überschritten ist. Auch hier war die Staatsanwaltschaft der Meinung, wer sich die Ausweise der Mitfahrenden nicht zeigen lässt, handelt automatisch bedingt vorsätzlich. 

Eine fahrlässige Beihilfe wäre schließlich straflos.

Aber so einfach war auch dieser Fall im Detail nicht zu bewerten. Das Gericht ist unseren Ausführungen allerdings zumindest dahingehend gefolgt, dass, aufgrund der Zweifel bezüglich der rechtlichen Einordnung, man vorliegend durchaus auch an eine letztendlich straflose Einstellung mit einer angemessenen Geldauflage denken könnte. Dem trat die Staatsanwaltschaft zunächst vehement entgegen und beharrte auf ihrer rechtlichen Meinung, so dass diese keinen Antrag auf Einstellung stellte. Da aber die Tat unmittelbaren Zeugen, nämlich die illegal eingereisten Mitfahrer, nicht als Zeugen geladen waren und nur schwer geladen werden konnten, musste das Verfahren ausgesetzt und neu terminiert werden. 

Hartnäckigkeit und die richtige Argumentation zahlten sich aber aus. 

Im Nachgang hat die Staatsanwaltschaft dann doch noch eingelenkt und einen Vorschlag zur Einstellung im schriftlichen Wege unterbreitet. Aus prozessökonomischen Gründen haben die Angeklagten schließlich einer Einstellung zugestimmt und kamen noch mit einem "blauen Auge", ohne einer strafrechtlichen Ahndung, davon.

Dieser Fall zeigt aufs Neue, dass Fahrlässigkeit in solchen Fällen grundsätzlich von den Staatsanwaltschaften nicht angenommen wird. Dennoch ist es nicht unmöglich eine sachorientierte Lösung zu finden. 

Aber auch bei bedingt vorsätzlich begangenen Schleusungen bzw. der Beihilfe zur illegalen Einreise lohnt sich der Gang zu einem Rechtsanwalt. Schließlich kennt der § 96 AufenthG auch einen sogenannten "minderschweren Fall", bei diesem ebenso angemessene Ergebnisse für den Angeklagten erreicht werden können.

Wir raten den Mandanten stets, sich umgehend mit einem Strafverteidiger in Verbindung zu setzen, der schon im Ermittlungsverfahren die richtigen Weichen stellt und sogar vor einer möglichen Anklage eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann.

Wir vertreten Sie gerne in den Bereichen des Strafrechts und in Bußgeldsachen.

Rechtsanwalt Martin Ondrasik

-Bundesweite Verteidigung und Vertretung-

Rechtsanwälte Ameri Janson & Ondrasik PartG mbB

Wir bitten zu beachten, dass die Erstberatung und jede weitere Tätigkeit stets kostenpflichtig sind!


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