Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren des Strafrechts und im Ordnungswidrigkeitsverfahren

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In unserer täglichen Praxis mit Mandanten, stellen wir immer wieder fest, dass aus Unwissenheit, Angst vor Konsequenzen oder allgemein der Unkenntnis der persönlichen Rechte, sich Beschuldigte im Ermittlungsverfahren oder Betroffene bei Ordnungswidrigkeiten immer wieder dazu hinreisen lassen, Angaben zur Sache zu machen, bevor sie sich anwaltlichen Rat eingeholten haben.

Dies führt nicht selten zu der Problematik, dass die getätigten Aussagen Eingang in die Ermittlungsakten finden und im Nachhinein dann nur noch schwer wieder zu revidieren sind. Hier gilt tatsächlich der bekannte Satz aus US-Krimis:

 "Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden". 

Auch wenn Sie genau diesen Satz niemals von einem deutschen Polizeibeamten hören werden, gilt sein Inhalt genauso bei uns. In Deutschland werden Sie als -Beschuldigter oder Betroffener- über Ihre Rechte belehrt, insbesondere darüber, dass Sie das Recht haben keine Angaben zur Sache zu machen. Und das heißt gar keine! Dieses Recht ist für Sie als Beschuldigter oder Betroffener elementar.

Sie haben jeder Zeit das Recht sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Wenn Sie keinen kennen, dann muss Ihnen (im Falle einer Beschuldigtenvernehmung zum Beispiel bei der Polizeidienststelle) ein Verteidiger zur Seite gestellt werden, wenn Sie dies wünschen.

Grundsätzlich gilt:

Wer als Beschuldigter einer Straftat oder Betroffener einer Ordnungswidrigkeit bezeichnet wird und als solcher zur Sache befragt werden soll, sollte -aus unserer Erfahrung heraus- stets von seinem "Aussageverweigerungsrecht" Gebrauch machen und sich immer zunächst rechtlichen Rat suchen. 

Das ist keine Werbung oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Rechtsanwälte, sondern Ihr gutes Recht!

Der Verteidiger hat nach Rücksprache mit Ihnen das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und Sie entsprechend zu beraten. Oft ist es ratsam, eine Stellungnahme zur Sache im schriftlichen Wege, über den Verteidiger, erst nach Akteneinsicht vorzunehmen. 

Sie haben zwar grundsätzlich selbst das Recht Einsicht in die Akten zu nehmen, § 147 Abs. 4 StPO. Allerdings ist dies für Sie ohne Strafverteidiger nicht empfehlenswert, da je nach Einzelfall Ihnen der versierte Blick fehlt und die Analyse der Akten zu einer effektiven Verteidigung einem Strafverteidiger vorbehalten sein dürfte.

Wir dürfen weiter darauf hinweisen, dass auch einfache Gespräche -außerhalb des Protokolls- mit den Ermittlungsbeamten in einer lockeren Atmosphäre, oder bei einer "Zigarettenpause", unbedingt zu unterbleiben haben. Die Polizeibeamten sind geschult und wissen, wie man ein vermeintlich "unverfängliches" Gespräch beginnt, um dem Beschuldigten oder Betroffenen doch noch eine Aussage zu entlocken. Dies liest man dann meist in einem Aktenvermerk des Polizeibeamten unter "der Beschuldigte machte aus freien Stücken folgende Angaben" oder Ähnliches, um zu begründen, warum keine originäre Beschuldigtenvernehmung erfolgt ist oder weshalb man den Beschuldigten nicht belehrt hatte.

Bei Ordnungswidrigkeitsverfahren, zum Beispiel weil Sie zu schnell gefahren sind, sollen Sie ein Formular (zum Beispiel einen Anhörungsbogen) unterschreiben. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie ankreuzen oder mitteilen, dass Sie sich zur Sache -nicht- äußern möchten. Hierbei sind Sie lediglich nach § 111 OwiG verpflichtet, korrekte Angaben zu Ihrer Person zu machen, nicht mehr.

Fazit:

Hart ausgedrückt, mit Polizeibeamten oder allgemein Ermittlungspersonen "spricht man nicht". 

Natürlich können und sollten Sie höflich mit den Beamten sprechen oder umgehen, das sind auch nur Menschen, die Ihren Job machen. Aber vergessen Sie dabei Ihre Rechte nicht und lassen Sie sich nicht dazu verleiten Angaben zur Sache zu machen. Auch nicht, wenn Sie der Überzeugung sind, eine Aussage noch vor Ort könnte Sie entlasten, denn oft ist genau das Gegenteil der Fall und erschwert im Nachgang dann die Verteidigung.

Holen Sie immer vorab rechtlichen Rat ein.


Wir vertreten Sie gerne in den Bereichen des Strafrechts und in Bußgeldsachen.

Rechtsanwalt Martin Ondrasik

-Bundesweite Verteidigung und Vertretung-

Rechtsanwälte Ameri Janson & Ondrasik PartG mbB


Wir bitten zu beachten, dass die Erstberatung und jede weitere Tätigkeit stets kostenpflichtig sind!


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